Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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· 6. 4. Vestellung der Lokal-Briefe. 
Die ankommende Lokal--Briefe hat der Post-Beamte, wofern kein eigener Koͤniglicher 
Brieftraͤger aufgestellt waͤre, durch vertraute und sichere Personen gleich nach Ankunft der 
Post punktlich abliefern zu lassen, wobei es in Ansehung der Ablieferungs-Gebuͤhr à 1 kr. 
per Brief bei der schon bestehenden Norm sein Verbleiben haben soll. 
« . .H.5.AnkommendeKorrespondenz-Ca1«tch. 
Sind die — mit den Amts-Paketen angekommene Correspondenz-Charten wohl zu ver- 
wahren, das darinn emhaltene Porto in ein — besonderes hierzu eingerichtetes Manual zu 
tragen, die Charten selbst aber quartalweise mit der Amts-Rechnung an die Königl. Ober- 
Post-Direktion einzusenden. 
. 0. Der Post-Beamte hat in seinem Dienst die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. 
Hat der Post-Beamte die strengste Beobachtung des Post-Geheimnisses sich zur unab- 
weichlichen Pflicht zu machen, und daher in keinem Fall sich eine Verlezung oder gar eine 
Eröfnung der — durch seine Haͤnde gehenden Briefe zu erlauben, so lieb ihm die Erhal- 
tung seiner Ehre und des — ihm allergnädigst übertragenen Post-Dienstes ist. 
#. 7. Eiusezung des Porto und Franko in die Correspondenz-Carten und Manual. 
Nach pflichtmäßiger und mit dem Tarif übereinstimmender Taxation der Briese hat der 
Post-Beamte den Ertrag Ö7 die eingegangenen Horto= und abgegangenen Franko= Briefe 
sowohl in die — zu ede a aket hehörige Corresonden- Echart als in das Manual 
ic — ein en, 6# ez sodann quar ise ## · --- 
rick — einzutrag G. 8. gerorupba und kuirie schnungen gebildet werden. 
Diejenigen Briefe, welche von dem Ort, an welchen sie addressire sind, an jenen der 
Aufgabe, entweder weil die Person nicht zu erfragen, oder aus andern Ursachen retour kom- 
men, müssen, falls der Aufgeber nicht ohnehin bekonnt wäre, von dem Post-Beamnen eröf- 
net, nach Ansicht der Unterschrift mit einem Umschlag versehen, an den Absender überschrieben 
und demselben gesiegelt und unverweilt zugefertiget werden. Bei unbezahlten derley Briefen ist 
dem Absender nur das eiyfache Porto für den Hinweg abzuverlangen, und der Königlichen 
Casse zu verrechnen. · 
— 
§ . Couvertirung der Brief-Pakete. .· 
Die Brief-Pakete sind gut mit Papier zu versehen, besonders wenn sie weit versendet 
werden, damit die darinn enthaltene Briefe nicht verlezt werden mögen. (Fortf. folgt.) 
Erkenntnisse des Königl. Ehegerichts in Stuttgart. 
Den q. April wurden geschieden: 
1) Caroline, geb. Weiblin, von Ludwigsburg, Kl. von ihrem Ehemann Daptd Bickel- 
mann Biloutier Bekl. ex cap. quai dekert. unter Verureheilung des leztern in die Kosten. 
2) Maria Margaretha, geb. Mannheim von Kirchheim am Nekkar, Kl. von ihrem Ehe- 
mann hristvyb Lieberhard, ex cap. adulterii, und lezterer in die Kosten verurtheilt. 
23. April. 
1) Carl Elias Schumacher, Rößlenswirth in Gráfenhausen, Neuenbürger Oberamts, 
Kl. von Maria Barbara, geb. Glauner Bekl. ex cap. quali delert. unter Vergleichung der 
beiderseitigen Kosten. . 
2) Christoph Aldinger, Kuͤbler zu Gerlingen, Leonberger Oberamts, Kl. von Marga- 
retha, geb. Mezger Bekl. ex cap. quasi desert. unter Verurtheilung der lezteren in die Kosten.
	        
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