Nro. 4. 1807.
Königlich-Württembergisches
Stgats= und Regierungs-Blakk.
Dienstag, 10. März.
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Königl. Decret an die Central-Organisations Commission die Instanzien-Ordnung in Bezie-
hung auf die Besizungen der mediatisirten Fürsten und Grafen betr.
d. d. 3. Maͤrz 1807.
Seine Ksnigliche Majest aͤt haben in Beziehung auf die Allerhoͤchstdero Souve-
rainität untergeordneten Fürsten und Grafen, welchen die Rechte der balle & moyenne ju-
risdittion in der Bundes-Acte vorbehalten worden sind, allergnädigst zu beschließen geruht,
daß denfelben freigestellt werden solle, Justiz-Kanzleien beizubehalten, welche die zweite
Instanz bilden, und von welchen ein fernerer Appellationszug an das Königl. Ober-Appel-
lations Tribunal, als die dritte Instanz statt hat. Wäre aber der Fall, daß die Fürsten und
Grafen blos die niedere Jurisdiction in erster Instanz durch Justitiarien ausüben lassen,
und daher zu Erspahrung der Kosten von Niedersezung eigener Justiz-Kanzleien abstrahiren
wollten, so muß von jenen, wie von den Patrimonial-Gerichten der vormaligen Ritterschaft-
lichen Mitglieder, zunächst an den zweiten Senat des Königl. Justiz= Collegit, und dann von-
diesem an das Königl. Ober-Appellations-Tribunal appellirt werden.
Hierüber ist nun nach dem allerhöchsten Befehl von sämtlichen Fürsten und Grafen, auf
welche die Disposition der Bundes-Aete Anwendung sindet, eine bestimmte Erklärung abzu-
fordern, welche Einrichtung sie wegen der Justiz-Administration in Beziehung auf die
ihnen hierüber vorbehaltenen Rechte, auf ihren Gütern treffen wollen, um ein für allemal
die vorgeschlagene Anordnung als bleibend zu sanctioniren. · *
Bei der Composttion jener Justiz-Kanzleien aber müssen durchgängig die nämlichen
Grundseze und Formen beobachtet werden, welche bei den Königl. Collegien eingeführt sind,
die Wahl der Personen muß angezeigt werden, und diese sind der vorgeschriebenen Prüfung,
wie die Königl. Diener, so wie auch eben derselben Verpflichtung gegen Seine Königli-
che Majestät zu unterwerfen: Die Justitiarien und Justiz-Kanzleien, wo diese eingeführt
werden, sprechen nur nach den - im Königreich geltenden Gesezen und Verordnungen, und
haben überhaupr alle Anordnungen und Verfügungen zu respectiren, nach welchen sich die
Königl. Collegien und Justiz= Beamten zu achten haben; wie dann auch iusbesondere ihnen
die Vorschrift wegen der Appellations-Süummen zur Norm dient.
Endlich haben die Fürsten und Grafen, welche Justiz-Kanzleien beibehalten wollen, auf