Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Schaden möglichst zu verwahren, auch in der Posiwagen-Charta zu bemerken, auf welche 
Wieise ein solches Stük schadhaft angekommen seoy. Wann 
6. 2. Aufgabe von sokchen Stäken, die nicht gehbrig gepakt sind. 
Stäke, die nicht sorgfältig gepakt sind, aufgegeben werden, so hat der Erpeditor dieselbe 
mit bescheidener Anweisung elner bessern Verwahrung um so zuverläsiger zurukzugeben, als 
der — besonders mit beschwerten Briefen und Geld-Paketen aus einer solchen schlechten Ver- 
wahrung entstehende Verlust ihm entweder den ganzen Ersaz oder eine den Umständen an- 
gemessene Geldstrase zuziehen würde; nicht weniger hat derselbe, wenn bei der Ueber)abe ein 
oder das andere Stük fehlen sollte, solches in der Charte mit dem Wort „Hat gefehlr“ 
zu bemerken, und die Aufgabs-Station davon zu benachrichtigen. 
· ·. Angabe des Inhalts und Werths. 
Hat der Aufgeber bei dergleichen Stuͤcken den Inhalt und Werth derselben genau an— 
zugeben, und der Expeditor solchen in Charta und Manual genau einzutragen. 
&. J. Wägung, Stemplung und Inchartirung der Postwagen-Stüke. 
Sind alle zur, Versendung mit dem Postwagen aufgegeben werdende Pakete, Ballotsc. 
genau zu wägen und unter die gehörige Rubrique mit dem Gewicht, Frachtbrief, Addresse, 
Buchstaben, Nummern oder sonstigen Zeichen, wie sie darauf befindlich sind, in das Ma- 
nual und die gehörige Charta einzutragen, mit dem Stempel zu versehen, damit bei Ankunft 
des Positwagens diese Stüke dem Condukteur ohne langen Aufenthalkt übergeben werden kön- 
nen; zu mehrerer Sicherheit, damit bei etwa zufällig vorkommenden gleichen Zeichen keine 
Verwechslung vorgehe, ist noch überdieß jedes Ballot mit dem Namen des Orts, wohin es 
gehört., deutlich Zu versehen. s- 
In Absicht auf die Taxation wird der Erpeditor genau darauf sehen, daß dieselbe puͤnkt— 
lich nach dem bestehenden Tarif geschehe, auch das jenseitige Pocto von dem dißsitigen rich— 
tig separirt und sowohl in die Postwagen-Charten als in das Manual eingetragen werden, 
indem das zu wenig eingenommene dem Expeditor bei der Revision nachgefordert würde. 
Auslagen und deren Verrechnung. 
Die gewöhnliche in der eigenen Rubrique vorkommende Auslagen sind wie bisher pricatim 
mit den Expeditionen auszugleichen und deshalb nichts in Rechnung zu bringen. 
Tarirung des Porto bei großen aber leichten Stuken. 
Große, jedoch leichte Küsten, Mede-Schachteln, Verschläge 2c. sind nicht nach dem 
wirklichen Gewicht, sondern um ein Drittel und nach Beschaffenheit um die Hälfte höher zu 
cariren, als es der Gewichts-Tarif mit sich bringt. 
Briefe, die mit einem Ballot oder Paket versendet werden, und mehr als 1 Loth wiegen, 
find besonders in die Charre einzutragen, und zu taxiren. 
Flüssige und verderbliche Sachen dürfen auf den Posi-Wagen nicht angenommen werden; eben 
so allzuschwere Ballots 2c. mit Ausnahme der Geld-Pakets. 
Flüssige, für die Postgüter verderbliche und gefährliche Sachen, z. B. Oehl, besonders 
brennbare Oehle, Schwefel, Pulver r2c. dürfen zur Versendung nicht angenommen werden, 
eben so wenig allzuschwere Ballots, die das Gewicht von so bis bo Pfund übersteigen, 
wobei jedoch zu bemerken ist, wie vorzüglich auch auf die Form schwerer Stuke (nemlich daß 
solche nicht in zu langen unbeholfenen Küsten, Körben, Ballots und dergl. bestehen) Rütcht 
genommen werden muß, so wie schwere Artikel, welche wenig Naum erfordern, wie z. B. 
Buchdruker Schristen, Metall= Waaren u, dergl. auch wenn sie obiges Gewicht übersteigen, 
. 5. Tar at i on.
	        
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