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é. 10. Nothige Amts-Versieglung der mĩt Gold ic. beschwerten Briefe.
Alle mit gemuͤnztem Gold, Banko-Jeircn und Coupons aufgegeben werdende Briefe sol-
len dem Post-Beamten von dem Aufgeber unversiegelt übergeben, der Inhalt in seiner Gegen-
wart nachgezählt, und hierauf sowohl mit dem Königl. Post-Signet, als mit seinem eigenen
sorgfältig gesiegelt werden, wofür Erpeditor von dem Aufgeber 2 kr. zu erheben hat.
5. II. Pässagiers. ·
Diejenige Reisende (Passagiers) welche sich des Postwagens bedienen wollen, sind, so weit
sie im Württembergischen reisen, anzuhalten, daß sie von dem Ort der Abfahrt bis zu jenem,
wo sie von dem Postwagen abgehen, das Fahrtgeld tarifinäßig bezahlen; das Einsteigen der
assagiers in den Postwagen mi vor dem Posthause geschehen, auch hat der Post-Erpeditor
denselben zuvor die Stunde zu bestimmen, um welche ste sich einzufinden haben.
i«, HanfchbunchsBekragsfükdsenPlazdesspassagiuQ----—»
-Je8er«P"assaerr, der so des Postwagens bedient, hat gleich beim Einschreiben den tarif-
mäßigen Betrag für seinen Plaz zu entrichten, welcher sodann in Eharta zu verrechnen ist,
und bei einer anderwartigen Entschliessung des Passagiers nur in dem Fall vor Abgang des
Postwagens wieder zurükgegeben werden darf, wenn er durch Krankheit von der vorgehabten
Reist ggehalten würde. II
-J-·«--— --—-di—-I.FreieBag.a-ge.». »·
An Bagage soll jedem Pasagie 40 Pfund frei mit sich zu führen erlaubt seyn, was
dieses Gewicht übersteigt, hat der Expeditor nach dem Tarif für Passagiers sich bezahlen zu
lassen und zu verrechen. -».·
« «—----UsnerlaubtcBagagedcheifendetp
UnterHinweisungaufdenZ.5.kanneinemPassagierdieMitführungvonübermäßig
großen Truchen, Fässern und Küsten nicht gestattet werden, hingegen darf derselbe einen or-
dentlich geformten Coffre, Felleisen oder Ballot, wenn solche auch einen Centner betragen
sollten, futder 25en angefthrrn Bestimmung, nemlich der Bezahlung des Uebergewichts
mit sich nehmen. · · ·
sVäenn aber ein Reisender neben seinen Effecten beträchtliche Geldsummen in Küsten
oder anderer Emballage als Passagier-Gut mit sich führen — und die Ueberfracht nach obi-
er Bestimmung bezahlen wollte, so ist solches nicht zu verstatten, sondern derselbe anzuweie
K#, den Betrag anzugeben, solches besonders einschreiben zu lassen, und das Porto nach
dem Geld-Tarif zu bezahlen. ·
G. 13. Einschreiben des Reisenden in die Charte.
Muß der Name des Reisenden, wie ihn derselbe angibt, sowohl in die Charte als ins
Mannal pünktlich eingetragen, und dabei bemerkt werden, ob und was er an Bagage, oder
ob er keine mit sich führe. ·
K. 13. Eigenc nötbige Aufsicht des Passagkers auf seine Bagage.
Haben die Passagiers bei dem Um und Abpacken des Postwagens auf die mit sich füh-
rende Bagage selbst Obacht zu haben, indem man hiefür von Seiten des Königl. Post-In-
stttuts nicht verantwortlich ist. -
§.ls. Verdaͤchtige Personen werden nicht als Reisende angenommen. — Verbot der
Hunde und des Tabakrauchens.
Verdächtige und unreine, auch sonst denen übrigen Reisenden offenbar zur Last fallende