Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 39. 1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
Donnerstag, 11. Jun. 
  
  
  
  
  
Königl. General-Resecript, d. d. 7. Juy. 1807. 
Ecleichterung und Begünstigung des Dienstes bri den Land-Bataillons. 
Friderich, von Goktes Gnaden, König von Württemderg, souverainer Herzos 
in Schwaben und von Teck 2c. rc. · 
Da Wir Uns allergnädigst bewogen gefunden haben, zum Besten der für den Dienst 
im Innern gegenwärtig formirten beiden Land-Bataillons, diejenigen Erleichterungen aller- 
Snädigst eintreten zu lassen, welche nach Vorliegenheit der Umstände zuläßig sind, so ver- 
erdnen Wir, aus Landesväterlicher Huld und Gnade zur Erläuterung und nähern Bestim- 
mung des G. 47. Unserer Militair-Conseriptions-Ordnung von 1306, allergnädigst fol- 
endes. « 
g Für die Land-Bataillons sind bestimmt: · 
1) Die Exkapitulanten. Es wird daher den Koͤniglichen Kreis-Aemtern so allergnaͤdigst als 
ernstlichst aufgegeben, sogleich nach Einlauf diefes allergnaͤdigsten Rescripts alle noch etwa 
rükstehende ledigen Erkapitulanren, ohne allen Verzug in die Garnison Stuttgart einzu- 
schiken. Hiebei wird besonders bemerke, daß unter Erkapitulanten alle verstanden sind, 
welche durch Auswahl, oder freiwillig, und zwar mit, oder ohne Handgeld, oder gegen 
Bezahlung als Eingestandene für andere im Militair waren, wovon allein ausgeschlossen 
ind: 
ö a) welche bereits 16 Jahre für sich gedient, 
b) das 40 Lebensjahr zurükgelegt haben, und 
c) schon vor 1700 aus dem Militair entlassen worden sind. Es ist gleich viel, ob 
diese Leute Unserem Königlichen Hause, oder in Unseren neu acquirirten Landen 
ihrem vorherigen Landesherrn gedient haben. v 
2) Sollen auf gleiche Art unverzüglich alle diejenigen ledigen Leute, welche andere für sich 
gestellt haben, zu dem Land-Bataillon eingeliefert werden; wären aber diejenigen, die sie 
für sich gestellt, noch gegenwärtig für ste in Königlichen Kriegsdiensten, so bleiben sie so 
lange von der Einlieferung frei, bis die für sie bestimmte Capitularions-Zeit verflossen ist. 
In so weit einzige Söhne von der Conscription (nach dem G. 17. der Conseriptions-Ord- 
nung) frei sind, sollen solche auch vom Dienst beim band-Bataillon befreiet sepn. Nich 
diesem trift die Reihe:
	        
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