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3) die schon geheuratheten Exkapitulanten, und solche, welche Leute fuͤr sich gestellt haben,
und jezt gleichfalls verheurathet sind, und zwar zuerst diejenigen, welche eine 4jaͤhrige —
nachher aber solche, welche eine bjährige Capitulations= Zeit ausgedient haben.
JIndem Wir nun auf solche Weise den Dienst bei den Land-Bataillons, Unsern Unter-
thanen möglichst erleichtern wollen, so verordnen Wir, in dieser landesväterlichen allergnädig-
sten Absicht zum Besten der wirklich in Dienst gezogenen Mannschaft nachfolgendes.
Obgleich die Conseriptions-Ordnung §. 47. bestimmt, daß die unter den Land-Baraillons
befindlichen Soldaten auf die resp. 6 oder 8 Jahrefihrer Pflichtigkeit zum Land-Bataillons=
Dienst von Botengängen frei sind, so verstehr es sich doch von selbst, daß, so lange ein
Mann von Hause abwesend, und unter dem formirten Bataillon im Dienste befindlich ist, er
durchaus von allen Personal-Frohnen frei seyn müsse, und ihm auch kein Geld-Surrogar
dafür aufgerechnet werden könne. Ferner, daß er während des Activ Dienstes von der Ge-
werbs-Steuer, wie auch von den Handwerksladen-Gebühren frei gelassen werden müsse, und
zwar für den ganzen Jahrgang, worinn der Aktiv-Dienst fällt, ausser das Handwerk würde
durch die zurukbleibende Frau mit Gesellen fortgetrieben., oder der Aktiv:Dienst würde nicht
über 4 Wochen dauern. 1
Sodann wollen Wir weiter allergnädigst festgesezt haben:
1) daß die im Dienst Befindlichen bei Fuhr-Frohnen und Vorspann, so fern sie durch die
besizende Morgenzahl ihrer Güter dazu tenent sind, möglichst geschont, in keinem Fall aber
solche während des Dienstes angehalten werden, zu diesen Frohnen oder Vorspannen Stell-
Vertreter zu bestellen oder zu bezahlen.
2) Daß den zurükgelassenen bedürftigen Weibern und Kindern- aus den Kassen der Buͤrger-
meister-Aemter oder piorum corporum, zu ihrem nothduͤrftigen Unterhalt, waͤhrend der
Abwesenheit ihrer Maͤnner, oder Vaͤter, eine woͤchentliche Unterstuͤzung gereicht werde.
3)s-Daß denen Erkapitulanten in ihrer Abwesenheit durch die Communen, unter obrigkeitli-
cher Aufsicht, ihre Güter umsonst gebaut und ihr Feldsegen eingeheimst werde.
Gleiche Wohlthat von Nr. 2. und 3. soll auch auf ledige, die unter den Land-Batail-
lons stehen, anwendbar seyn, welche arme, alte und gebrechliche Eltern oder Geschwister,
durch ihre Arbeit ernähren und ihre Gürer und Gewerb besorgen mussen. # 5
4) Daß in Gegenden, wo Commun-Waldungen sind, und der Mann zur Winterszeit in
Militair-Diensten ist, denen rükbleibenden Weibern und Kindern, oder armen Eltern, eine
ausserordentliche Hobzgabe gereicht werde. -
5) Daß die unter den Land-Bataillons Dienenden bei Anweisung der sogenannten Buͤrger—
oder Allmand-Stüklen, vorzüglich begünstigt werden müssen.
Nach gegenwärtigen allergnädigsten Vorschriften, und beiliegendem Formular sollen die
Kreis-Aemter ohne allen Verzug, und längstens binnen 14 Tagen die inknuationis, die
Consignationen der Land Bataillons-Dflichtigen fertigen lassen und zu Unserem Königlichen
Kriegs-Ministerio einsenden; wobei ihnen in Rüksicht der Berheuratheten besonders und nach-
drüklichst auf ihre Pflichten gegeben wird, zu bemerken, welches die mehr oder minder Be-
dürftigen, und welsches die von ihrem Hauswesen Entbehrlichen seyen. Hieran geschieht
Unser Königl.G Wille. Gegeben zu Ludwigsburg, den 7. Inn. 1807.
Friderich. .
Ad Mand, S. Reg. Mal.
v. Vellnagel.