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. 23. Unbestellbare Stücke.
Alle nicht zu bestellende Pakete sind jedesmal bald möglichst an den Aufgabs-Ort zurük-
zusenden, das darauf haftende Porto in Auslage nachzunehmen, und nicht nur in der Charte
beizusezen, warum es zurükfolgt, sondern dabei auch zu bemerken, unter welchem Dare und
Numero es angekommen seie. (Die Fortsezung folgt.)
Erkenntnisse des Königl. Ober-Justiz-Collegit llten Senats in Wechsel-Sachen.
Stuttgart 1. April. In der Wechsel-Klagsache des Handlungshauses Stahl und
Federer allhier, Kl. wider Mathäus Mayer zu Giengen, Bekl. wurde der in Originali
vorgelegte Wechselbrief d d. 6. Febr. d. J. in contumaciam pro recognito angenommen und
darauf erkannt, daß Beklagter die eingeklagte Wechsel-Forderung von 200 fl. nebst Ver-
zugszinsen, auch Schaͤden und Kosten zu bezahlen schuldig sey, und bis zu gaͤnzlicher Befrie-
digung des Kl., die Exekution in des Bekl. parateste Mittel vorgenommen werden solle.
Stuttgart 2. Mat. In der Wechsel-HKlagsache des Advekaten Carl August Elsäßer
allhier, Kl. wider den Freiherrn Friedrich Carl von Schütz zu Eßlingen, Bekl. wurde er-
kannt, daß soviel das in dem eingeklagten Wechsel von boo fl. 24. Juli 180 Jj. bestimmte
erste Ziel, von Jakobi 1805, mit 2o0 fl. lamt den daraus verfallenen Zinsen betreffe, in
Ansehung desselben wegen der eingetrecenen Verjährung eine Wechselklage nicht State finde;
hingegen Beklagter das weiters eingeklagte Ziel, auf Jakobi 1895 von 2020 fl., samt den
aus boo fl. bereits verfallenen Zinsen 4 3 Procent zu bezahlen schuldig sey; und bis zu
gänzlicher Befriedigung des Klägers die Erekution in die paratesten Mittel des Beklagten
vorgenommen werden solle, unter Vergleichung der Prozeß-Kosten. *141“" **r*
Stuttgart I:. Mai. In der Wechsel-Klagsache des Handelsmanns Jakob Friedrich
Gruis zu Heilbronn, Kl., wider den Canditor Friedrich Christian Jäger zu Oehringen, Bekl.
wurde lezterer zur Bezahlung der laut Wechsels d. d. 1. Jun. 1806. schuldigen 250 fl.
nebst Interesse à 6 Procent, jedoch nach Abzug der bereits auf Abschlag bezahlten 18 fl. und
15 fl. 48 kr. verurtheilt, und bis zu gänzlicher Befriedigung des Kl. die Erekution in die
paratesten Mittel des Bekl. erkannt, unter Vergleichung der aufgegangenen Kosten.
Stuttgart 23. Mai. In der Wechsel-Klagsache des hiesigen Handlungshauses Stahl
und Federer, Kl. wider den Handelsmann Franz Kaver Beiswenger zu Gmönd, Bekl.
wurde auf das ungehorsame Ausbleiben des Bekl. der im Original vorgelegte Wechselbrief
in contumaciam für recognoseirt angenommen, und sodann der Beklagte zu Bezahlung der
eingeklagten Wechselforderung von 324 fl. nebst Interesse à § Procenc, wie auch zu Erstat-
tung der Kosten verurtheilt. · «
Stuttgart 26. Mai. In den Wechsel Klagsachen des Handelshauses Orth, Scheuer-
mann und Comp. zu Heilbronn, Kl. wider den Nadler Johann Michael Siegel zu Weil-
heim, Kirchheimer Oberamts, Bekl., wurde gleichfalls der in Originali vorgelegte Wechsel-
brief d. d. s. Dec. 1805. in contumaciam pro recognito angenommen, und darauf erkannt,
daß Beklagter die eingeklagte Wechselforderung von 108 fl. nach Abzug der bereits geleiste—
ten Abschlags-Bezahlungen von 20 fl. und 18 fl. o kr. nebst Verzugszinsen auch Schäden
und Kosten zu bezahlen schuldig sey, und bis zu völliger Befriedigung des Kl. die Erecution
in die paratesten Mittel des Bekl. vorgenommen werden solle.