Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Collektirens für ausländische Lotterien s. 4 #r#0. April r770. 13. Mai 1801. und 9. August 
1802. ergangene allerhöchste Verordnungen, daß nemlich alles Einlegen in die sogenalune 
Zahlen-Lottos bei empfindlicher Geld-oder Leibes-Strafe, auch Constskatioh des etwa erhal- 
tenden Gewinns ernstlich rerboten, so wie das Collektiren für auswirtige Lotlerien alleer Art 
auf das nachdrüklichste untersage seyn solle, mit der Bedrohung, daß die Uebertreter das erste- 
mal mit Geld oder am Leibe empfindlich bestraft, im Wiederholungsfall aber nach Beschaffen- 
heit der Umstände und der Größe des verursachten Schadens criminell angesehen werden sol- 
len, hierdurch zu erneuren; es werden demnach die Kön. Kreisemter argewiesen, samtliche 
Ober= und Patrimonial-Beamte hierauf aufmerksam zu machen, und sie bei eizener Berant— 
wortlichkeit und Strafe anzuweisen, sobalo Aufforderungen von auswaͤrtigen Lotrerie: Ticectio— 
nen Lotterie-Loose unterzubringen, an sie oder ihre Amtsuntergebene geschehen, sosche ohne 
weiters an den Einsender mit der Bemerkung zurützuschiken, wie die Annahme ron Loste- 
rie-Loosen und das Einlegen in die Zahlen-Lottos in den Königl. Württembergischen Staa- 
ten bei schwerer Strafe verboten sei, und sonach alle dergleichen Insinnationcn ohne Erfolg 
bleiben würden. Daran 2c. Stuttgart, den 0. Jun. 1807. Kön. Oberlandes-Regierung. 
Königl. Ober. Finanz-Cammer l. Departement. — An die zu Beforgung der Kriegs- 
Steuer vom 20. Febr. 1807). ernannte Commissarien. d. d. 1I2. Jun. 1807. 
Es ist zwar in dem an die verschiedenen zu Besorgung der Kriegs= Steuer vom 2o. 
Febr. d. J. ernannten Commissarien erlassenen Reseript verordnet, daß die Subrepartition 
der auf die verschiedenen Distrikte ausgeschriebenen Quoten unverweilt eingeschikt werden sol. 
Da aber von mehreren Commissarien diese Verordnung noch nicht befolgt worden ist; 
so wird diesen zu Einsendung der Subrepartitionen hiemit ein Termin von 14 Tagen anbe- 
raumt, unter der Bedrohung, daß nach fruchtlos abgelaufenem Termin ohne weiters Canz- 
lei-Boten auf Kosten der nachläßigen Commissarien werden ausgeschikt werden. Sturtgart, 
den 12. Jun. 1807. Kön. Ober-Fin. Cammer 1. Departement. 
Kêdn gl. General-Staats-Cassen-Departement. — An sämtliche Cameral-Beamte 
die Jahrs-Vergleichung mit der Konigl. General-Domanial-Casse ungesaunt einzu- 
senben. d. d. 16. Jun. 1807. 
Sämtliche Cameral-Beamte, welche ihre Jahrs-Vergleichungen mit der Königl. Gene- 
ral-Domantal-Casse für den Jahrgang von Georgit 180#. noch nicht eingeschikt haben, 
werden hiemit erinnert, solche nicht länger im Anstand zu lassen. Wobei zur Belehrung der 
neueren Beamten angefügt wird, daß in die Jahrs-Vergleichung nicht nur alle baare Geld- 
Lieferungen unter Anschluß der Interims-Quittungen, sondern auch alle für Rechnung der 
General= Casse geschehene Zahlungen an Commissions-Kosten 2c. mit Beilegung der Legitima- 
tionen und Quittungen einzubringen sind, und dadurch der reine Ertrag der Revenüen zu li- 
quidiren ist. 
Ueber die zur General-Staats-Casse gelieferte Tax-Gelder und die s. d. 12. Dec. 1806. 
besonders ausgeschriebene Steuer sind separate Vergleichungen zu fertigen, und bei lezterer ist 
die Lieferung der bereits verfallenen lezten Terz zu beschleunigen, und sodann das Ganze in 
Dergleichung zu bringen.
	        
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