Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 43. 1807. 
Königlich= Württembergisches 
Skaaks= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 2o. Jun. 
  
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Königl. General-Verordnung, die Obliegenhekt der Civil-Beamten und Unterthanen 
gI. Ge in Ansehung der Deserteurs betr. vom 16. Jun. 1807. ß 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg 2c. 2c. 2c. 
aben mit gerechtem Mißfallen wahrgenommen, daß bei den seit einiger Zeit mehr- 
fältig vorgefallenen Desertionen von Seiten der Civil-Behörden dasjenige keineswegs beob- 
achtet worden ist, wozu Unsere längst bestehenden Königl. Verordnungen in dergleichen Fal- 
len Unsere Königl. Beamte, Diener und Unterthanen gemessenst anweisen; weßwegen Wir 
denselben Folgendes aufs neue einzuschärfen Uns veranlaßt finden. 
. 1. · 
Keinem Fremden soll in Unsern Königlichen Staaten der Aufenhalt eder die 
Durchreise, ausgenommen mit Ertra-Post, gestattet werden, wenn er sich nicht wegen 
des Zweks seiner Reise und seiner Person gehörig ausweisen kann. Macht er sich, wenn 
er hierüber zur Rede gestellt wird, verdächtig, und kann er nicht durch Vorzeigung eines 
gültigen Passes diesen Verdacht entfernen: so ist derselbe zu arretiren und an das Hberame 
einzuliefern, welchem alsdann obliegt, die weitere Untersuchung vorzunehmen, und, wenn 
irgend eine Wahrscheinlichkeit eintritt, daß der Arretirte ein Soldat, oder obligater Offi- 
cier= Bedienter wäre, ihn an die nächste Militair-Behörde unter sicherem Geleit transpor- 
tiren zu lassen. *½“ 
Wenn Jemand einen solchen verdächtigen Menschen beherbergt, und es ergiebt sich nach- 
her, daß dieser ein Deserteur gewesen ist, so hat derselbe das erste Mal eine 3 tägige In- 
carceration, und im Falle der Wiederholung eine Festungs-Arbeitstrafe, welche nach Ec- 
fund der Umstände bis auf 6 Wochen bestimmt wird, zu erwarten, ohne daß darauf Rük- 
siche genommen würde, wenn der Beherbergte etwa in einer Verwandtschafts-Verbindung 
mit ihm gestanden, oder von dessen Militair-Pflichtigkeit nichts bekannt gewesen wäre. 
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. Saͤmtliche Unterthanen, vorzuͤglich aber die Wirthe, Zoller, Visitatoren, Thorwarte, 
Feldschüzen und Brücken-Aufseher sind verpflichtet, den durchpassirenden Soldaten ihre Pässe 
abzufordern, und wenn dieselbe sich nicht damit legitimiren können, sie aufzuhalten und der 
Orts-Obrigkeit zu überliefern, oder, wenn dieses nicht in ihrer Gewalt stünde, bei r#% Riichs- 
thaler Strafe dem nächsten Orts-Beamten davon schleunig die Anzeige zu machen.
	        
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