Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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igl. 1l-Verordnung, die zum Nachtheil der Koͤnigl. Posten sich einschleichenden 
Koͤnigl. General-Vero Mißbräuche betr. d. d. 17. Jun. ** 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Württemberg rc. 2c. 2c. 
Wir haben mit Mißfallen zu zu vernehmen gehabt, daß in Beziehung auf die einge- 
fuͤhrten Post-Einrichtungen zum groͤsten Nachtheil der hauptsaͤchlich das allgemeine Beste 
bezweckenden eigenen Administration des Post-Regals sehr starke Mißbräuche durch die Un- 
terschleife herrschen, welche von heimlichen Boten, so wie mittelst des — fuͤr die Handels-= 
Verhältnisse im übrigen durchaus nicht zu beschränkenden — schweren Güter-Fuhrwesens sehr 
häufig bezangen werden, und daß gegen die bestehenden Königl. Verordnungen einzelne 
Brief-Geld= und andere Paquete in Koffers zusammen gepakt und dann durch das schwere 
Güter-Fuhewesen versendet werden. . 
-Wie-nuneiner·Seitsdiefe Uebertretungen bei der mit so bedeutenden Kosten etablirten 
fahrenden und reutenden Post-Anstalt nicht geduldet werden koͤnnen, und anderer Seits nur 
durch Nachlässigkeit oder strafwurdige Connivenz der Beamten jene Unordnungen einreißen 
können: So ertheilen Wir sämtlichen Kreis-Ober-Stabs= und Patrimonial:Aemtern den 
gemessensteit Befehl, genau darauf zu achten, und unter eigener Verantwortung und schwe- 
rer Strafe für den ersten erweißlichen Fall der Saumselizkeit alle Sorgfalt darauf zu rich- 
ten, daß durchaus keine Art von Boten, mit Ausnahme der nothwenvig bleibenden und 
durch die Ober-Post-Direction zu bestätigenden Amts-Boten, welche auf das nächstgele- 
gene Königl. Post-Amt diesenigen Briefe zu bringen haben, die aus dem Oberamts Bezirk 
durch die Post weiter befördert werden, — mehr bestehen sollen, auch sollen durch das schwere 
Güter-Fuhrwesen durchaus keine Verschikungen von Geld und anderem Postgut geschehen, 
indem dieses Fuhr-Wesen sich blos auf Kaufmannsgüter (neben den nach der Post-Ordnung 
als Ausnahme geduldeten Artikeln) zu erstreben, und auf deren Versendungen immer nur 
namentlich von einem Kaufmann an den andern ausdrüklich zu beschränken hat. Daran 2c. 
Stuttgart, den r8. Jun. 1007. . Ad Mand. Reg S. Maj. proprium. 
Königl. Ober-Post. Direction. — Neue Einthellung der Königl. Württembergise 
l Post Postämter. d. d. 10. Inn. 180). 8 gischen 
Se. Koͤnigl. Majest. haben allergnaͤdigst geruht, sämtliche Königl. Postimter des 
Reichs unter 4 Central: oder Ober-Postämter: Stuttgart, Tübingen, Heilbronn 
und Biberach unterzuordnen, und unter diesen das Ober-Postamt Stuttgart zum Gene- 
ral-Postamt zu erheben, worunter die 3 Ubrigen Ober-Postämter zu stehen haben, und 
zwar ist zugerheile . 
a)demGeneral-Post-AmtStuttgart.DiePosiåmtenEßlingen,Pl-ochingen, 
GöppiligemKirchheiimWissens-Mig,BlaubeuremNekkgrthailfim 
gen, Mezingen, Urach, Oedenwaldstetten, Böblingen, Herrenberg, 
Nagold, Pfalzgrafenweiler, Freudenstatt, Magstatt, Calw, Enz- 
weihingen, Knittlingen, Ludwigsburg, Baknang, Waiblingen, 
Schorndorf, Gmünd, Aalen, Sllwangen, Hüllen, Heidenheim und 
Giengen. 
b) Dem Ieer, onstaire Täbingen. Die Postimter: Waldenbuch, Reutilin zen, 
Rotenburg, Horb, Sulz, Rorhweil, Oberndorf, Hornberg, Schil-
	        
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