Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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unter  den  rücksichtlich  der  Abschrift-Fertigungen  der  Orts-Vorsteher  oben
K.  10,  5  c  ertheilten  näheren  Vorschriften  und  mit  der  Bestimmung,  daß  die
Rathsschreiber  sich  in  Fertigung  und  Beglaubigung  von  Abschriften  und
Auszügen  auf  solche  Akten  zu  beschränken  haben,  die  sich  in  der  Gemeinde-Registratur
  befinden.

Für  Abschriften  und  Protokoll-Auszüge,  welche  von  den,  den  Gemeinde-Behörden
  vorgesehten  Stellen  verlangt  werden,  ist  eine  Gebühren-Anrechnung
nicht  zulässig.

Ebenso  sind  die  Armen  frei  von  Bezahlung  der  festgesehten  Fertigungs-Gebühren.


GC.  17.  —
5)  Ferner  gebührt  dem  Rathsschreiber:

a)  bei  Kaufverträgen,  wenn  auf  Verlangen  der  Parteien  die  erste
Ausfertigung  des  Vertrags  von  jenem  beforgt  wird,  sey  es,  daß  er
einen  besondern  Kaufbrief  fertigt,  sey  es,  daß  er  den  Vertrag  sogleich
urschriftlich  in  das  Kaufbuch  eintrágt  (bergl.  K.  Berordnung  vom
21.  Mai  1825,  +.  25,  Reg.  Blatt  S.  354)
für  die  Fertigung  2  4  kr.
und  wenn  sie  mehr  als  einen  Vegen  häl,  für  jeden  weiteren  Bogen  12  kr.

Für  das  blose  Uebertragen  eines  bereits  vorhandenen  von  den

Parteien  übergebenen,  oder  durch  den  Rathsschreiber  besonders  gefertigten

  Kaufbriefes  in  das  -  so  wie  für  *-  von  dem

Vertrae  Zibkr.
und  wenn  die  Arbeit  mehr  als  ein  Blatt  senen  von  jedem  weiteren
Blatte.  .  ..  ..  .  .  Hkr.

fuͤr  einfache  Abschriftenv  von  Kaufoerträgen,  vom  Blante  .  5  kr.
b)  Für  die  Abfassung  von  Foltlebenbriefen,  wie  für  Kaufbriefe  24  kr.

für  den  ersten,  und  ...  .  ....«)kr
für  jeden  weiteren  Bogen.
.  18.

4)  In  Unterpfands=  und  anderen  Schuld—  Sachen  (Haupt-Instruktion
K.  20)  ist  anzurechnen: