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unter den rücksichtlich der Abschrift-Fertigungen der Orts-Vorsteher oben
K. 10, 5 c ertheilten näheren Vorschriften und mit der Bestimmung, daß die
Rathsschreiber sich in Fertigung und Beglaubigung von Abschriften und
Auszügen auf solche Akten zu beschränken haben, die sich in der Gemeinde-Registratur
befinden.
Für Abschriften und Protokoll-Auszüge, welche von den, den Gemeinde-Behörden
vorgesehten Stellen verlangt werden, ist eine Gebühren-Anrechnung
nicht zulässig.
Ebenso sind die Armen frei von Bezahlung der festgesehten Fertigungs-Gebühren.
GC. 17. —
5) Ferner gebührt dem Rathsschreiber:
a) bei Kaufverträgen, wenn auf Verlangen der Parteien die erste
Ausfertigung des Vertrags von jenem beforgt wird, sey es, daß er
einen besondern Kaufbrief fertigt, sey es, daß er den Vertrag sogleich
urschriftlich in das Kaufbuch eintrágt (bergl. K. Berordnung vom
21. Mai 1825, +. 25, Reg. Blatt S. 354)
für die Fertigung 2 4 kr.
und wenn sie mehr als einen Vegen häl, für jeden weiteren Bogen 12 kr.
Für das blose Uebertragen eines bereits vorhandenen von den
Parteien übergebenen, oder durch den Rathsschreiber besonders gefertigten
Kaufbriefes in das - so wie für *- von dem
Vertrae Zibkr.
und wenn die Arbeit mehr als ein Blatt senen von jedem weiteren
Blatte. . .. .. . . Hkr.
fuͤr einfache Abschriftenv von Kaufoerträgen, vom Blante . 5 kr.
b) Für die Abfassung von Foltlebenbriefen, wie für Kaufbriefe 24 kr.
für den ersten, und ... . ....«)kr
für jeden weiteren Bogen.
. 18.
4) In Unterpfands= und anderen Schuld— Sachen (Haupt-Instruktion
K. 20) ist anzurechnen: