Nro. 50. 1807.
Königlich= Wurttembergisches
Stagats= und Regierungs-Blatt.
Dienstag, 7. Jul.
Verordnung des Königl. Ober-Appellattons- Tribunals an dse Justiz Kanzlefen
der rdin sinen Herrn Fürsten und Grafen, die Ausfertigung der Appellations-Akten betr.
d. 1. Jul. 1807.
ofern den — der Souverainetät Sr. Königl. Maj. untergeordneten Fürsten
Grafennoser das allerhöchste Derret vom 3. März d. J. die Befugu vurgirbinesien und
ist, die Civil-Gerichtsbarkeit auch in zweiter Instanz durch ihre Justiz-Kanzkeien auszu-
üben, von welchen sodann der fernere Appellations-Zug unmittelbar an das Königl. Ober-
Arpellations-Tribunal, als dritte Instanz, Statt hat, hält dieser oberste Gerichrshof für
zwekmäßig und nothwendig, in Absicht auf die Art und Weise, wie die Verhandlungen
der nUnterrichterlichen Behörden an ihn gebracht werden sollen, die bestehenden Verordnungen
kürzlich zusammen zu fassen, und hier als Vorschrift für jene Gerichtsstellen zu genauester
Rachachtung zu erneuern.
1.
Die Verpflichtung des nächsten —niies von dessen Rechts-Erkenntnisse die sich
beschwert erachtende Partei das Rechtsmittel der Berufung eingewendet, und vermittelst Ein-
legung der Akten einführen zu wollen, sich erklärt hat, besteht, im Verhältnisse gegen den
höheren Richter, darin, daß es einestheils die, sowohl von der ersten Instanz her ihm füber-
gebenen, als auch die vor ihm in zweiter Instanz gepflogenen Verhandlungen, vollständig
und ordnungsmäßig aus pzefertigr, der appellantischen Parrei zu jenem Endzwek der Einle-
gung mittheile, anderntheils die Rechtsgründe seiner Emscheidung dem Oberrichter unmit-
telbar vorlege.
. 2.
A) Die Ausf ertigung der umergerichtlichen Akten, um welche der dppellanrische
Theil, nach einem zur Förmlichkeit seiner Berufung wesentlichen Erfordernisse, binnen einer
Nothfrist von Zo Tagen, von der Infinuirung des Rechts-Ausspruches an, seine Bitte bei
dem Richter von welchem — vorzutragen hat, geschieht zwar von Seiten des Aktuars, aber
im Namen und auf die Verantwortlichkeit des Gerichts selbst.
* 3.
Von dieser Gerichtsstelle ist daher die Zeit, innerhalb deren jener ihr Aktuar dieses
Ausfe##igungs-Geschäft auf die nachbeschriebene Weise besorgen soll, nach dem Umfange der