Rro. 51. r80I.
Koͤniglich-Wuͤrttembergischts
Staats-und Regierungs-Blatt.
Oonnerstag, H0. Jul.
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Allerhöchstes Derret vom r. Jul. 1807. die Königl. Pensionnairs betr.
Da Se. Königl. Maj. vermöge allerhöchsten Decrets vom r. d. M. zu verordnen
zeruht haben, daß kein Pensionnair, ohne befonders dazu eine immediate Legitimation er-
halten zu haben, seine Pension. ausserhalb der Konigl. Staaten verzehren dürfe: so wird sob-
ches hiemit allgemein bekannt gemacht.
Königl. Catholisch-Geistlicher Rath, die Berichte über erkedigte catholische Kirchen-
dienste betr. J. d. 35. Jun. 1807.
Da die unterm ro. Jul. vor. J. erlassene Verordnung wegen der Berichte, welche ur
Erledigungsfällen catholischer Kirchenpfründen zu erstatten sind, bisher nicht von allen Be-
amten pünctlich beobachtet wurde; so wird hiemit dieselbe folgendermaßen erneuere:
") Von dem Absterben eines jeden katholischen Geistlichen, ohne Ausnahme, hat der
Dekan oder Dekanatskommissär umwerzüglich an das Königl. katholische geistliche Raths-
Kollegium eine Anzeige zu machen, und in dieser den Tauf und Geschlechts-Namen, auch
den amtlichen Charakter des Verstorbenen, so wie dem Ort, die Art, und die Zeit des
Todes anzugeben. 7*“ ,·«» ·
2)Jn.denErledisgungsfällmVIV«Pfa"rrei"en-,-CvdpsmmkknksCUWUCAPMMTMJCaplän·ei"en«,.
oder-andererKirchenpfrünvewund-Dienste-Hat.i"nnc.rhs-aka«14TagenxVond·em:Todes-« Tage,
oder von dem Insinuations- Tage des Reseripts an, wodurch die Erledigung der Stelle,
mittelst Beförderung u. s. w. des Geistlichen, bekannt gemacht wird, der Ober-und Patri-
monialbeamte mit dem Dekan einen genauen Bericht über die Beschaffenheit der Kirchen-
pfründe zu erstatten, wobei ·
a) die vorliegende Beschreibung derselben zum Grunde zu legen, und in Gemaͤsheit der
vorzunehmenden Revision das Erforderliche zu berichtigen, oder zu ergänzen ist.
b) Wenn bei der Kirchenpfründe Rükstände von ausserordenrlichen Ausgaben auf Bauwe-
sen, Renooationen, und dergl. vorhanden sind, die vermög eines provisorischen. Dekrets
oder sonst auf den Nachfolger uͤbergehen; fo ist ein vollständiges Verzeichniß derselben
vorzulegen, aus welchem sowohl die Schuldigkeit und die Tilgungsart, als der Betrag
des Ruͤkstandes hervorgehet.