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) Ebendieses ist zu beobachten, wenn der abgekommene Geistliche irgend einen Ersaz oder
Ruͤkstand als z. B. an dem ihm obgelegenen Bauwesen, der Erhaltung der Feldgüter,
oder dergleichen zu leisten hat. « .
d) Sind die etwaigen weitern, blos auf die Person des abgekommenen Geistlichen sich be-
ziehenden Gegenstände anzuführen. **. .
e) In jedem Falle sellen die Bemerkungen und Vorschläge zu den bei der Pfrunde etwa zu
treffenden Abnderungen, und bessern Einrichtungen, nebst der Angabe, wie der stttliche
und religibse Zustand der Pfarr-Gemeinde beschaffen sei, angehängt werden.
f) Bei den Kirchenpfründen, wozu das Nominations= und Präsentations-Recht, ganz oder
zzum Theil, mit oder ohne besondere Beschränkung, einem disseitigen Gutsbesizer oder
Fremden zustehet, ist sowohl über die Eigenschaft, den Grund, und Erwerbstitel, als
über die hergebrachte Ausübung desselben bestimmt, mit Beilegung der Ertrakte aus den
vorhandenen Urkunden, zu berichten; es wäre denn, daß die Beschreibung der Pfründe
oder ein schon in einem Erledigungsfalle erstatteter Bericht, alle diese Punkte bereits ent-
hielte, in welchen Fällen sich nur darauf zu beziehen ist. Stuttg. den 25. Jun. 1807.
« Koͤnigl. Cathol. Geistl. Rath.
Straf- Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz. Collegit Iten Senats in Eßlingen.
Eßläingen, 28. März wurde Michael Schluchter von Oberhambach wegen wiederhol-
ten Diebstahls neben dem Ersaze des Gestohlenen und der Untersuchungs auch Azungskosten
mit Einrechnung der ihm schon zuerkannten anderthalbjährigen Festungs-Arbeit zu einer zwei-
und einhalbjährigen Festungsarbeit verurtheilt. - .
20. März wurde Anton Hegele von Rattstadt, Stabsamts Rötheln, wegen wiederholten
Diebstahls neben dem Ersaz des Entwendeten und Vergütung der Inquisttions= und Azungs-
kosten zu einer einjährigen Festungsarbeit verurtheilt.
I. April wurde der Schmidknecht, Bernhard Ilg von Kirnbach wegen verübten Dieb-
stahls zu einer sechsmonatlichen Festungsarbeit condemnirt. ·
9. Apr. wurden wegen wiederholter Diebstaͤhle
1) Michael Heinz von Aidlingen, Oberamts Boͤblingen, neben dem Ersaz der Inqui-
fitions- und Azungskosten mit einer Fuͤnfvierteljaͤhrigen, und
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2) Christian Braun, Burger und Schumacher zu Egenhausen, Oberamts Altenstaig,
mit einer zweijährigen Festungsarbeit belegt. ··
« 10.Apr.».t.vurdeJawfbHärlensEheweibvonDürrenzimmerm Oberamts Brakenheim,
wegen Theilnahme an ihres Mannes Diebstählen, über den schon ausgestandenen Arrest,
noch mit einer einjährigen Zuchthaußstrafe belegt, unter Vorbehalt höherer Strafe, falls bei
der Wiederbeifahung ihres entwichenen Mannes, ein weiterer Reatus gegen sie heraus kom-
men sollte. ·
L 5. Apr. wurde wegen wiederholten Diebstals Johannes Hummel von Holzgerlingen,
Oberanits Böblingen, neben dem Ersaz des Entwendeten und Bezahlung der Untersuchungs-
und Ajzungskosten mit einer achtmonatlichen Festungsstrafe belegt.
15. Apr. wurde Pfarrer M. Kilbel zu Pfalzgrafenweiler, Oberamts Dornstetten, we,
ges der gegen ihn erhobenen zum Theil groben Vergehungen, neben Verurtheilung in di,