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denn überhaupt dafür Sorge trägt, daß die Kreisamtlichen Anordnungen, so wie die Ver-
fügungen der höhern Landes-Polizey in den Patrimonial-Aemtern in Ausübung gebracht
werden.
Die Kuigl. Kreisämter sind die erste Behörde, welcher die Königl. Ober-Beamte die
einzelnen Gebrechen der durch die Patrimonial-Beamte auszuübenden Orts-Polizey und die
Maßregeln vorzulegen haben, die sie für die Supplirung derselben zu ergreifen sich veran-
laßt sehen. · F «
6) Dem Zweck dieser Anordnung ist es gemaͤß, daß die Koͤnigl. Ober-Beamte den
Patrimonial= Beamten in der ordnungsmäßigen Ausübung der Patrimonialantlichen und
gutsherrlichen Rechte keine Hindernisse in den Weg legen, vielmehr denselben in Fällen, we
locale Unterstützung nöthig wird, unmittelbar an die Hand gehen.
7) Der Konigl. Ober-Beamte führt die unmittelbare Controle für die den Patrimo=
nial-Beamten überlassene Aufsicht über die Administration des Vermögens der Gemeinden
und milden Stiftungen, so wie über das Pupillen-Wesen, jedoch in der gesehlichen Unter-
Ordnung unter das Königl. Oberlandes-Oekonomie-Collegium und den Königl. Tutelarrath.
Hienach haben die Patrimonial-Beamte ihre Berichte über diese Gegenstände durch den
ihnen angewiesenen Königl. Souverainetäts-oder Ober-Beamten an die höheren Behäörden
gelangen zu lassen. « ·
Der Koͤnigl. Ober-Beamte hat diese Berichte mit seinen allenfallsigen Bemerkungen zu
begleiten, welche der Kreishauptmann in den geeigneten Faͤllen nach den vorliegenden Ver-
oronungen entweder zu suppliren, oder mit seinem vidit zu versehen hat. « .
8) Die jedem Koͤnigl. unmittelbaren Oberamte zugetheilten Patrimonialaͤmter treten fuͤr
allgemeine Landes-Lasten mit jenen in Concurrenz, z. B. bey Lieferungen, Einguartirungen,
in Vorspanns-Sachen 2c. «
Die Repartition dieser Lasten geschieht nach einem in den einzelnen Oberämtern zu be-
stimmenden aus der Bevölkerungs-Zahl und dem Steuer-Fonds hergenommenen zusammen
gesetzten billigen Verhältniße. - ·
o) Ueber diejenige adeliche Besitzungen, welche in den Markungen Königlich eigenthüm-
licher Ortschaften gelegen sind, hat das Königl. Oberamt, zu welchem diese gehören, die
Königlichen Souverainetäts-Rechte auszuüben. *#r-v
10) Der Abuigl. Cameral-Beamte besorgt in den ihm angewiesenen Distrièten die He-
bung aller Königl. Einkünfte und Gefälle, so wie die darauf Bezug habenden Gegenstände.
Der Patrimonial-Beamte hat demselben auf alle Weise dießfalls an Hand zu gehen, und in
eintretenden Fällen die nöthigen Anzeigen an die Cameral-Verwaltung zu machen.
Wenn aber hie und da die Patrimonial-Beamte für die Verwaltung der Königl. Sou-
verainetäts-Gefälle als Unter-Einbringer aufgestellt werden, so stehen sie mir den Königl.
Cameral-Verwaltungen in unmittelbarer Berechnung.
Unter diesen Bestimmungen wird die beiliegende Eintheilung der einzelnen Sonverai-
netéts-Bezirke zur allgemeinen Nachachtung kund gemacht. Stuttgart, den 7. Jul 1807.
Ad Nand. 8. Reg. Maj.
Die Eintheikung folgt im nächsten Blatte.