Nro. 55. 1807.
Königlich-Württembergisches.
Staats-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 18. Jul.
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s oͤnigl. Reichs-Ober-Post-Direction gegen
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Mit gerechtem Mißfallen hat die Koͤnigl. Reichs-Ober-Post-Direction zu bemerken ge-
habt/ daß mehrere Personen, als Lohngutscher, deren Knechte, Amtsboten, schwere Guͤter-
Fuhrleute u. s. w. sich beigehen lassen, eine der Königl. Post-Livree gleichkommende Klei-
dung zu tragen, und in derselben die ihnen übergebenen Fuhren zu leisten. Da es aber Sr.
Königl. Mas. allerhöchste Intention ist, daß die Königl. Post-Livree nur von denen bei
den Postämtern angestellten, mithin in Königk. Diensten und Lioree stehenden Postillions
getragen werden soll; so wird hierdurch nicht nur ein jeder unter Vermeidung mißbeliebiger
Folgen gewarnr, sich des Tragens der Königl. Post-Livree zu enthalten, sondern es werden
auch sämrliche Königl. Ober-S:taabs= und Parrimonial-Aemter angewiesen, genau darauf
zu achten, und achten zu lassen, damit dieser Verordnung Folge geleistet werde, und jeder
der darwider handelt, unnachsichtlich zur Verantwortung und Srrafe gezogen werde. Si g.
Stuttgart, den 13. Jul. 1807. Königl. Reichs-Ober-Post-Direction. ·
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StgutjigtgtdtcktrkräornålsBeämfesjn deren Amts- Siz sich keine Post besnenst, #mie. Erelchab
Anordnungen hinsichtüch der erforderichen Amteboten getroffen worden seien.
d. d. 14. Jul. 1807.
Sämtliche Ober-Staabs= und Matrimonial-Beamte, in deren Amts- Stz sich keine Post
##efindet, haben der Königl. Reichs-Ober-Post-Direction in kürzester Zeitfrist untereh. Bericht.
zu erstatten, welche Anordnungen ste wegen Aufstellung der erforderlichen Amts-Boten ge-
troffen haben, auch dabei dasjenige, ihrem Amtssiz zunächst gelegene Postamt nahmhaft zu
machen, auf welches dieselbe instradirt werden können, um hiernach die von ihnen getroffene
Einrichtung von Königl. Reichs-Ober-Post-Direction genehmigt und bestätigt zu erhalten.
Sign. Stuttgart, den 14. Jul. 1807. Königk. Reichs-Ober-Post-Direction.
Decret Königl. Ober-Finanz-Kammer . Departem. an sämtliche Cameral-
Beamte d. d. 4. Jul. 1807. die Bezahlung der Malefiz u. Inqu sitrors, Kosten betr.
Der Königl. Ober-Finanz-Kammer IV. Depart. ist die Anzeige gemacht worden, daß