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Termin Georgii dieses Jahrs an, vollständig operirt, sie von eben diesem Termin an, die
eingehenden Königl. Revennen an die x nach ihrer Eigenschaft betreffende Staats-Casse nach
der oben angezeigten Bestimmung pünktlich einzuliefern haben. Decretum, Stuttgart im
Königl. Ober-Finanz-Departement. Den 3. März 1307. —
Decret des Koͤn. Ob. Fin. Dep., die Berichte der Beamten uͤber taxable Gegenstaͤn de betr.
Da bei dem Koͤn. Ober-Finanz--Departement schon mehrmalen der Fall vorgekommen ist,
daß die Berichte der Beamten uͤber Gtgenstaͤnde welche dem Herrschaftl. Tax unterworfen
sind, unvollstaͤndig eingereicht werden, so daß sie die zum Tax-Ansaz erforderlichen Data
nicht enthalten, wie es dann häufig geschiehe, daß in den Berichten wegen Verkaafung,
Verrauschung oder Verpfändung der Kehengüter, die dem Tar-Ansaz zu Grund zu legende
Summe des Anschlags, Erlöses oder des Flechen-Raums cc. nicht angezeigt ist; so wird den
Kön. Cameral-Beamtungen hiemit aufgegeben, in Zukunft ihre Berichte in tarablen Fällen
nach Maasgabe der Tar-Ordnung so zu verfassen, daß der Tarator darinn den Maasstab
zum Tax-Ansaz richtig finden möge, widrigenfalls ein unvollständiger Bericht dem Beamten
jedesmal auf seine Kosten zurükgeschikt werden wird. Wenn übrigens Fälle eintreten, woldie
dem Tax-Ansaz zum Grund zu legende Summe erst nach erfolgter Resolution angegeben
werden kann, z. B. bei dem stückweisen Verkauf eines Lehenguts, wo der Tax nach dem Er-
löß zu berechnen ist; so haben die Beamten, wenn die Conceßion erthejlt, und der Verkauf
vorgenommes ist, in einem besonderen Bericht die Summe anzuzeigen, nach welcher der Tax
zu berechnen ist. Deer. im Königl. Ob. Fin. Departement, den r7. März 1807.
Straf-Erkenntnisse des Ober-Justiz-Collegü##e##sten Senats in Eßiingen.
Eßlingen, 22. Jan. wurde vi Decr. des Kön. St. Min. der in Oberdischingen zur
Untersuchung gekommene Jac. Mayer, vulgo Billensinger, Mahlknecht von Billenfiugen,
Wiblinger Oberamts, wegen grosser wiederholter und qualificirter Diebstähle, auch Raub= und
Mord-Attentate auf unbestimmte Zeit zur Festungsstrafe verurtheilt. Auch ist das Festungs-
Commando angewiesen worden, nach Verfluß von r0. Jahren anzufragen, ob und welche
Verfügung gegen denselben noch eintreten soll.
4.Jan wurde ad Mand. 8. Reg. Maj. der Advocat Wolpert zu Heilbronn wegen ei-
nes begangenen Falli zu einem zweimonatlichen Vestungs-Arrest und in den Ersatz aller ver-
ursachten Kosten verurtheilt, ihm auch die juridische Praris gänzlich untersagt.
8. Febr. wurde der vormalige Kutscher, Johann Vorst von Gmünd, wegen einer sei-
nem Cameraden, dem Kutscher, Johann Wilhelm, beigebrachten schweren Verwundung zu
einer achtzehnmonatlichen Vestungs-Arbeit zu Hohenasperg und zum Ersatz aller Unkosten ver-
urtheilt. ·
ß 11. Febr. d. J. wurden mehrere Separatisten, welche sich schon vorher wegen Widerfez-
lichkeit auf der Vestung Hohenasperg befanden, wegen neuer veruͤbter Excesse zu längerer Be-
stungsarbeit verurtheilt; die Vestungsstrafe des Johann Breimaier und Michael Gemmi von
Rothenaker, Oberamts Blaubeuren, wurde um 2 Monate, die des Christoph Greulich von
Norden, Oberamts Brackenheim, Friedrich Huber, Michael Hahnencrat, Friedrich Schmalz=
ried, Jacob Huber, Christian Behner, sämtlich von Horrheim, Oberames Vaihingen, An-