Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Termin Georgii dieses Jahrs an, vollständig operirt, sie von eben diesem Termin an, die 
eingehenden Königl. Revennen an die x nach ihrer Eigenschaft betreffende Staats-Casse nach 
der oben angezeigten Bestimmung pünktlich einzuliefern haben. Decretum, Stuttgart im 
Königl. Ober-Finanz-Departement. Den 3. März 1307. — 
Decret des Koͤn. Ob. Fin. Dep., die Berichte der Beamten uͤber taxable Gegenstaͤn de betr. 
Da bei dem Koͤn. Ober-Finanz--Departement schon mehrmalen der Fall vorgekommen ist, 
daß die Berichte der Beamten uͤber Gtgenstaͤnde welche dem Herrschaftl. Tax unterworfen 
sind, unvollstaͤndig eingereicht werden, so daß sie die zum Tax-Ansaz erforderlichen Data 
nicht enthalten, wie es dann häufig geschiehe, daß in den Berichten wegen Verkaafung, 
Verrauschung oder Verpfändung der Kehengüter, die dem Tar-Ansaz zu Grund zu legende 
Summe des Anschlags, Erlöses oder des Flechen-Raums cc. nicht angezeigt ist; so wird den 
Kön. Cameral-Beamtungen hiemit aufgegeben, in Zukunft ihre Berichte in tarablen Fällen 
nach Maasgabe der Tar-Ordnung so zu verfassen, daß der Tarator darinn den Maasstab 
zum Tax-Ansaz richtig finden möge, widrigenfalls ein unvollständiger Bericht dem Beamten 
jedesmal auf seine Kosten zurükgeschikt werden wird. Wenn übrigens Fälle eintreten, woldie 
dem Tax-Ansaz zum Grund zu legende Summe erst nach erfolgter Resolution angegeben 
werden kann, z. B. bei dem stückweisen Verkauf eines Lehenguts, wo der Tax nach dem Er- 
löß zu berechnen ist; so haben die Beamten, wenn die Conceßion erthejlt, und der Verkauf 
vorgenommes ist, in einem besonderen Bericht die Summe anzuzeigen, nach welcher der Tax 
zu berechnen ist. Deer. im Königl. Ob. Fin. Departement, den r7. März 1807. 
Straf-Erkenntnisse des Ober-Justiz-Collegü##e##sten Senats in Eßiingen. 
Eßlingen, 22. Jan. wurde vi Decr. des Kön. St. Min. der in Oberdischingen zur 
Untersuchung gekommene Jac. Mayer, vulgo Billensinger, Mahlknecht von Billenfiugen, 
Wiblinger Oberamts, wegen grosser wiederholter und qualificirter Diebstähle, auch Raub= und 
Mord-Attentate auf unbestimmte Zeit zur Festungsstrafe verurtheilt. Auch ist das Festungs- 
Commando angewiesen worden, nach Verfluß von r0. Jahren anzufragen, ob und welche 
Verfügung gegen denselben noch eintreten soll. 
4.Jan wurde ad Mand. 8. Reg. Maj. der Advocat Wolpert zu Heilbronn wegen ei- 
nes begangenen Falli zu einem zweimonatlichen Vestungs-Arrest und in den Ersatz aller ver- 
ursachten Kosten verurtheilt, ihm auch die juridische Praris gänzlich untersagt. 
8. Febr. wurde der vormalige Kutscher, Johann Vorst von Gmünd, wegen einer sei- 
nem Cameraden, dem Kutscher, Johann Wilhelm, beigebrachten schweren Verwundung zu 
einer achtzehnmonatlichen Vestungs-Arbeit zu Hohenasperg und zum Ersatz aller Unkosten ver- 
urtheilt. · 
ß 11. Febr. d. J. wurden mehrere Separatisten, welche sich schon vorher wegen Widerfez- 
lichkeit auf der Vestung Hohenasperg befanden, wegen neuer veruͤbter Excesse zu längerer Be- 
stungsarbeit verurtheilt; die Vestungsstrafe des Johann Breimaier und Michael Gemmi von 
Rothenaker, Oberamts Blaubeuren, wurde um 2 Monate, die des Christoph Greulich von 
Norden, Oberamts Brackenheim, Friedrich Huber, Michael Hahnencrat, Friedrich Schmalz= 
ried, Jacob Huber, Christian Behner, sämtlich von Horrheim, Oberames Vaihingen, An-
	        
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