Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Das Kleid ist mie weissem Atlas gefüttert. — Auf demselben wird wie gewöhnlich 
der Ordens-Stern auf der linken Brust getragen; übee dem Rok tragen die Nitter einen 
rothsammtenen Mantel mit einem breiten Kragen von Gold-Glace, über welchen sie die 
goldene Ordens-Kette mit dem Ordens-Kreuz um den Hals anlegen. Der Mantel ist eben- 
falls mit weissem Atlas gefüttert. An dem goldenen oder silbervergoldeten Degen wird von 
denjenigen Rittern, welche das Forte - Epée nicht tragen, eine roth und geldene Bandschlaufe 
befestigt. Auf dem Kopf tragen die Ritter einen schwarzsammtenen Hut à la Henri IV. 
arf#escklagen, auf der Vorderseite desselben ist eine rothe Cocarde mit goldenem Kunopf und 
dergleichen Schlaufe, und auf dem Hute zwei weisse und eine rothe Feder. 
Der Ordens-Ceremonienmeister hat die nemliche Kleidung wie die Ordens-Ritter. Ift 
er aber nicht würbliches Mitglied des Ordens, so trägt derselbe die Medaille am rothen 
Bande über dem Nock um den Hals, und einen kurzen rothen sammtenen Mantel, der bis 
an die Kniebenge geht. « 
Der Secretair und der Schazmeister dieses Ordens tragen gruͤnsammtene Roͤcke, Veste 
und Beinkleider, aber ohne goldene Aufschlaͤge und ohne Maͤntel, auch ordinair aufgeschla— 
gene Huͤte, jedoch aber das Ordens-Zeichen um den Hals an einem breiten Bande uͤber 
dem Rock. 
Der Ordens-Herold hat die nemliche Kleidung, wie der Wappen-Herold. 
Katholische Geistliche, welche diesen Orden haben, bleiben in ihrer geistlichen Tracht. 
XIV. 
Die Aufnahme in diesen Orden kann nie nachgesucht werden, sondern hängt allein von 
der Entschließung des Königs, als des Ordens-Herrn, ab. 
· . XV. 
Sie geschiehr ordentlicher Weise bei einer feierlichen Versammlung des Ordens, vos- 
nemlich aber an dem jährlichen Ordens-Feste. Es behält sich jedoch der Ordens-Herr vor, 
auch zwischen dieser Zeit,, sonderlich bei angenehmen Begebenheiten des Königlichen Hauses, 
ein und anderes würdiges Mitglied aufzunehmen. « 
XVI. 
Mit der Aufnahme und Einfuͤhrung des neuen Ordens-Mitglieds bei feierlichen Ver- 
sammlungen foll es auf folgende Art gehalren werden: 
Die geschehene Ernennung wird mis ihren Umständen und Gründen durch den Ordens- 
Kanzler in der Versammlung vorgetragen, worauf die nechmalige feierliche und öffenrliche 
Genehmigung des Ordens-Herrn ertheilt wird # 
Nach einer hierauf von dem Ordens-Herrn dem Ordens= Ceremonienmeister ertheilten 
Wiisung, wird durch ihn das neu ernannte Ordens-Mitglied in der Ordens-Kleidung, 
jerech ohne Insignien, in der feierlichen Versammlung ein= und vor den Thron des Or- 
dens= Herrn geführt. - 
DerOrdens-CanzlerlieftdsemselbendieOrdens--Statutenvor,derenFesthaltungder 
neue Ritter auf der untern Staffel des Throns knieend, durch einen dem Ordens-Herrn zu 
gebenden Handschlag an Eides Statt angelobt. 
Hierauf empfaͤngt der neue Ritter von dem Ordens-Herrn mit dem Reichs= und Or- 
dens-Schwert den gewöhnlichen Nitterschlag; wird von dem Ordens-Herrn mit der Ordens- 
Kette bekleidet, und von demselben umarmt, 
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