Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Zu Bekraͤftigung des Ganzen haben Wir gegenwaͤrtige Seiftungs-Urkunde mit Un- 
serer hechsteigenhändigen Unterschrift versehen, contrassgniren, und das große Käönigliche 
Siegel beidruken lassen. 1 " —- 
So geschehen 1 gegeben in Unserer Königl. Nesidenz Stuttgart, den 6. Nov. 1805. 
ri derich. 
(L. S.) 
Canzler der Königlichen Orden, 
Graf von Wingingerods. Ad Mand. S. Reg. Maj. pro prium. 
von Vellnagel. 
Königl. Forst-Departement. General, Rescript an sämtliche Ober Fersiämter s 16. Jul. d. R 
Die Behandlung der Patrimonial-Besizungen in Forst= Sachen betv. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c . 
Es wird Euch noch erinnerlich seyn, was Wir bereits unterm Iö5. Febr. d. J. wegen 
der Euch aufgetragenen Oberaufsicht in Ferstsachen über die, Unserer Königl. Souveraine- 
tät unterworfene, Patrimonial-Besizungen der Fürsten und Grasen Cuch zur Leitung Enres 
Benehmens allergnädigst eröffnet haben. 
Da Wir wahrnehmen mußten, daß Euch hierüber noch die nöthige wahre Einsicht 
Unserer Allerhöchsten Willensmeinung abgeht; so sinden Wir Uns bewogen, Cuch hiemie 
zu Eurer Belehrung, und zur sträklichen Befolgung folgendes allergnädigst zu erkennen geben: 
Vorerst versteht es sich von selbst, daß die Königl. Württembergische Forst= und Jagd- 
Geseze in allen, Unserer Hoheit unrerworfenen Patrimenial-Besizungen, ohne allen Unter- 
schied, als gesezliche Norm beobachtet, und hiernach alle fürstliche, gräfliche, edelmännische, 
so wie die im Umfang ihrer Besizungen gelegene Waldungen der geistlichen Corporationen 
und Privat-Personen, sie mögen aus einem Titel besessen werden, aus welchem sie wollen, 
jedoch mit Ruksicht auf die, den Patrimonial-Herrschaften durch Unser Organisations-Ma- 
nifest vom 18. Merz 1806., und die Pariser Conföderations-Akte vorbehaltenen Rechte 
lediglich nach eben den forstwirthschaftlichen Grundsäzen behandelt werden sollen, wie es mit 
den in Unserm ehemaligen Herzogthum Württemberg gelegenen Waldungen geschah. Und 
da hienach auch die Anordnung der Holzschläge, Haltung der Hegzeit 2c. in diesen Wal- 
dungen ganz Eurer Oberaufsicht untergeordnet sind, so sollen dieselbe nur unter Eurer 
Besiimmung vorgenommen werden. ** 
Eben so fließt es aus den Rechten der Souverainetit, daß nur Wir in Unsern K= 
nigl. Staaten Titel ertheilen, und Uniform geben können. 
Es steht daher auch den Patrimonial-Herrschaften nicht zu, weder Ober= noch Forst- 
meister, noch Förster oder Unterförster aufzustellen, sondern dieselbe können nur Forstver- 
walter und Forstknechte ernennen, die angestellte Personen mögen übrigens von einer Gebure 
seyn, von welcher sie wollen. Wie dann alle dergleichen Bestellungen nicht anders, als mis 
Eurem Vorwissen Statt finden, und Ihr die ernannte Offizialen auf Unsere Königl. Forst- 
Lerordnungen auf eben diese Weise zu beeidigen habt, wie dieß von Unsern Königl. Ober- 
Beamten bei den Patrimonial-Bögten, oder Amtleuten geschieht: daher Ihr auch in Euren 
Erlassen an dergleichen Patrimonial-Ferstverwalter dieselbe als Eure Untergeordnete zu be- 
handeln habt.
	        
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