Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 1. 1807. 
Königlich-Württembergisches 
Skgafs= und Regierungs-Blakt. 
Dienstag, 3. März. 
———2I — 
—— 
  
Köonigliche Verordnung 
das Stasts= un? Regierungs-Blatt betreffend, 
22. Jan. 1807. 
Tius, von Gottes Gnaden, König von Würetemberg, Sonverainer Herzog in 
chwaben und von Teck rc. 2c. 2c. Unsern Gruß zuvor, Lieber Gerreuer! · 
Da Wir Uns entschlossen haben, ein eigenes Staats-und Regierungs--Blatt fuͤr Unser 
Konigreich anzuordnen, so wollen Wrr deswegen nachstehendes festgesezt haben: 
In dieses Blatt sollen folgende Gegenstände aufgenommen werden: · 
I)alleindastnigreichentweiervonunsunmittelbar,od«crdu«rchUn-ferKönigli- 
liches Staats-Ministerium erlassene General-Verordnungen ohne Uneerschied, auf welchen 
Gegenstand, oder auf welchen Zweif der Staatsgewalt oder Administration sie Beziehung 
haben; s 
2) alle von Uns erlassene Versügungen, und an eine oder die andere Staats-Behörde 
ertheilte allergnädigste Resolutionen ohne Uncerschied, ob sie ssch über alle Zweige der Admi- 
nistration oder nur über einen einznen Theil derselben erstrecken, und in dieser Rüksicht mit- 
hin entweder allen Staats-Behörfen oder nur einzelnen unter ihnen, entweder allen Unter- 
thanen oder nur gewissen Klassen #erselben zur Nachachtung und Richtschnur dienen sollen, 
folglich zu ihrer Kenneniß norhweldig gebracht werden müssen. Wobei scch jedoch von selbst 
verstehr, daß dieß nicht auf solche Allerhschste Resolutionen sich beziehen kann, die auf ein- 
zelne Anfragen an einzelne Diewmr und Behörden ertheilt werden, und nur für diese allein 
Richtschnur ihres Benehmens i# dem ihnen angewiesenen Wirkungs-Kreis seyn sollen; 
3) alle von den im Königeich bestehenden höhern Behörden, Kollegien, Direktionen 
und Deparkements erlassene Gckeral= Verfügungen; so wie 
4) alle die, von einer oder der andern dieser Behörden erlassene, nur die derselben ins- 
besondere untergeordnete Stellet tangirende specielle Berstgungen= die aber in Beziehung auf 
die Behörde selbst und den ihr angewiesenen Wirkungs-Kreis General-Erlasse sepn sollen, 
insbesondere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.