Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 50. 1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Donnerstag, zo. Jul. 
  
  
  
SOber-Landes-Regierung erneu # ' irens bei 
Koͤnigl. Obe den Buchdruckerm eust as Wul tt sogenannten Postulirtus 
Der unter dem Namen des Postulirens bekannte Mißbrauch, vermoͤge dessen ein Lehr— 
ling der Buchdruckerkunst nach vollbrachten Lehrjahren der Rechte des Gesellenftandes nicht 
vollkommen theilhaftig wurde, ehe er von den Gesellen seiner Zunft unter gewissen mit be- 
deutendem Kostenaufwand verbundenen Foͤrmlichkeiten in ihre Gemeinschaft aufgenommen 
worden war, ist zwar bereits durch die im Jahr 1804. ergangenen Verordnungen allgeinein 
abgestellt worden. » « 
Da hingegen in den inzwischen neu erworbenen Koͤnigl. Staaten sich Buchdruckereien 
befinden duͤrften, wo das Postuliren bisher noch in Uebung gewesen ist: so findet man sich 
veranlaßt, dieses die gesammten Koͤnigl. Staaten angehende Verbot hiemit zu erneuern, und 
sämmtlichen Buchdruckerei-Inhabern und Buchdrucker-- Gesellen bei Strafe einzuschaͤrfen, 
daß sie keinem Lehrling, welcher die Buchdrucker-Kunst ordnungsmaͤßig erlernt har, unter 
dem Vorwand des Postulirens irgend Etwas abfordern, oder ihm wegen Unterlasfung dieser 
Förmlichkeit in dem vollen Genuß der Gesellen-Rechte einigen Eintrag thun sollen. 
Die Königl. Kreishauptleute, Ober= und Patrimonial Aemter aber werden erinnert, 
auf die genaue Beobachtung gedachter Verordnung ihr Augenmerk zu richten, und die ihnen 
bekannt werdenden Uebertretungen derselben gebührend zu ahnden. Scuttg. den 1. Jul. 1807. 
x Königl. Ober-Regierung. 
Decret der Königk. Ober-Fin anz-Kammer IV. Depart. an sämtliche Cameral= 
Beamtungen von Neu= und Neuest-Würrtemberg. d, d. 23. Jul. 1807. 
Den Koͤnigl. Cameral-Beamtungen von Neu; und Neuest-Württemberg wird- hiemit 
aufgegeben, ein genaues Verzeichniß der saͤmtlichen Pensionaire in tabellarischer Form, worin. 
1) der Stand und Name, — 
2) das Datum des Verwilligungs-Decrets, 
3) die Summe der Pension theils in Geld, theils in Naturaliem, 
4) der Aufenthalt des Pensionairs in oder außer dem Königreich, 
5) besondere Bemerkungen, wenn bei dem einen oder dem andern Penstonair die aus-
	        
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