Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 8. 1807. 
Königlich-Württembergisches 
Skagks= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, ar. März. 
  
  
  
– — . 
Staats-Min. — Bekanntmachung eines Kön. Befehls, Militärpflichtige zu keinem Commun- 
dienst zu wählen, d. d. 10. März. 
Durch ein unterm 16. März ergangenes allerhöchstes Decret ist allergnädigst befohlen 
worden, daß solange die Militärpflichtigkeit eines Subjects daure, dasselbe ohne allerhöchste 
Gestattung einer Ausnahme, zu keinem Commundienst gewählt werden dürfe, und wann 
dringende Fälle irgend eine Ausnahme rechtfertigen, darum besonders supplicirt werden solle. 
Königl. Oberlandes-Regier. — Kön. Dekret, die Entrichtung von 6 Prozentzinsen betr. 
d. d. 24. Jan. 1807F. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. 
Da Wir mißliebig wahrzunehmen gehabt haben, daß Privatpersonen, welche Kapita- 
lien aufzunehmen suchen, und dieses durch öffentliche Blätter bekannt machen, sich zur Ent- 
richtung von 6 pro Centen anerbieten, dieses aber Unsern unter dem 22. Sept. 1708. und 
19. Nov. 7790. in Betreff des öten Zinnsguldens erlassenen allergnädigsten Verfügungen 
zuwiderläuft: so sinden Wir Uns bewogen, diese Verfügung andurch aufs neue einzuschär- 
fen, und allen und jeden Gerichtsbehörden aufzugeben, darüber zu wachen, daß unter keinem 
Vorwand mehr als die Landesüblichen und gesezlichen s§. Prozentzinse, insofern man solche 
durch Obligationen versichert, gegeben werden. Daran 2c. Stuttgart in Kön. Oberlandes= 
Regierung, den 34. Jan. 1807. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj., proprium. 
Verordnung des Kön. Ob. App. Trib. die Verzichtleistung auf eingewandte Apvellationen betr. 
d. d. 12. März 180). 
Auch vor dem Kön. Ober-Appellations-Tribunal steht es jeder Parthei frei, auf das 
von ihr eingewandte Rechtsmittel der Berufung in jedem Zeitpunkte — vor oder während 
der Verhandlung ihres Appellations-Prozesses — Verzicht zu leisten. 
Wenn jedoch die appellantische Parthei, zwar erst nach geschehener Vorladung vor das 
Kön. Ober-Tribunal, hingegen noch vor Anfang der prozessualischen Verhandlung selbst, ih- 
rer Berufung zu entsagen entschlossen ist, so hat dieselbe entweder eine von ihr, und nöthi-
	        
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