Nro. 8. 1807.
Königlich-Württembergisches
Skagks= und Regierungs-Blakt.
Samstag, ar. März.
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Staats-Min. — Bekanntmachung eines Kön. Befehls, Militärpflichtige zu keinem Commun-
dienst zu wählen, d. d. 10. März.
Durch ein unterm 16. März ergangenes allerhöchstes Decret ist allergnädigst befohlen
worden, daß solange die Militärpflichtigkeit eines Subjects daure, dasselbe ohne allerhöchste
Gestattung einer Ausnahme, zu keinem Commundienst gewählt werden dürfe, und wann
dringende Fälle irgend eine Ausnahme rechtfertigen, darum besonders supplicirt werden solle.
Königl. Oberlandes-Regier. — Kön. Dekret, die Entrichtung von 6 Prozentzinsen betr.
d. d. 24. Jan. 1807F.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c.
Da Wir mißliebig wahrzunehmen gehabt haben, daß Privatpersonen, welche Kapita-
lien aufzunehmen suchen, und dieses durch öffentliche Blätter bekannt machen, sich zur Ent-
richtung von 6 pro Centen anerbieten, dieses aber Unsern unter dem 22. Sept. 1708. und
19. Nov. 7790. in Betreff des öten Zinnsguldens erlassenen allergnädigsten Verfügungen
zuwiderläuft: so sinden Wir Uns bewogen, diese Verfügung andurch aufs neue einzuschär-
fen, und allen und jeden Gerichtsbehörden aufzugeben, darüber zu wachen, daß unter keinem
Vorwand mehr als die Landesüblichen und gesezlichen s§. Prozentzinse, insofern man solche
durch Obligationen versichert, gegeben werden. Daran 2c. Stuttgart in Kön. Oberlandes=
Regierung, den 34. Jan. 1807. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj., proprium.
Verordnung des Kön. Ob. App. Trib. die Verzichtleistung auf eingewandte Apvellationen betr.
d. d. 12. März 180).
Auch vor dem Kön. Ober-Appellations-Tribunal steht es jeder Parthei frei, auf das
von ihr eingewandte Rechtsmittel der Berufung in jedem Zeitpunkte — vor oder während
der Verhandlung ihres Appellations-Prozesses — Verzicht zu leisten.
Wenn jedoch die appellantische Parthei, zwar erst nach geschehener Vorladung vor das
Kön. Ober-Tribunal, hingegen noch vor Anfang der prozessualischen Verhandlung selbst, ih-
rer Berufung zu entsagen entschlossen ist, so hat dieselbe entweder eine von ihr, und nöthi-