Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 62. 1807. 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatkt. 
Donnerstag, 6. August. 
  
  
  
dni ung die einzufuͤhre -, .,· 
Königl. 7scseahlende auemeige Glekcsdnnegn, der Umgelds= und 
Da Wir zu Herskellung einer besseren Administration in Hebung der Seeuern und Ab- 
gaben allergnädigst beschlossen haben, daß auch in Ansehung des Umgelds und anderer Wirrh- 
schaftsabgaben, sowohl in Unseren unmittelbaren Königl. als den Unferer Souverainetät un- 
terworfenen Patrimonial-Aemtern, eine Einheit und durchgängige Gleichheit statt finden soll: 
So wollen Wir andurch unter Vorbehalt weiterer, seiner Zeir vermitelst einer beson- 
dern Umgelds-Ordnung bekannt zu machenden Verfügungen nachfolgende Bestimmungen 
zur allgemeinen Nachachtung und Vollziehung festgesezt haben. 
1) Ohne Unsere allerhöchste Erlaubniß darf niemand Wirthschaft treiben, Geträuke 
auszapfen, Essig, Bier und Branntewein fabricirenz-, und damit commereiren. 
2) Allen, welche die Erlaubniß bazu schon vorher auf eine rechtmäßige Art erhalten 
haben, wird solche hiemir von Uns in der zuvor ertheilten Maaße bestätigt. 
3) Wer hingegen aufs Neue, ohne vorhin dazu berechtigt zu seyn, eine Wirehschaft mit 
Wein, Bier oder Branntewein-Ausschank treiben, Bier brauen und auf den Handel Brann= 
tewein brennen will, hat sich mit seiner Bittschrift an das Departement Unserer Königl. 
Ober-Finanz-Kammer der indirekten Steuern zu wenden. 
Diese Bittschriften sind von Unsern Justiz- und Cameral-Beamten mit gemeinschaftlichen 
Beiberichten über die vorwaltenden Umstände, und über die Zuläßigkeit der Sache zu begleiten. 
4) Al.e diesenige, welche bereits ein Wirthschafrsrecht haben, oder künftig erlangen wer- 
den, haben von allem ausgeschenkten (ausgezäpften) Wein, Most, Eßig, Bier „ Braume: 
wein ꝛc. den zehmten Theil, d. i. vom Württembergeschen Aimer 16 Maas in den Preis, 
wie das Getränk ausgeschenkt worden, zu entrichten. Bierbrauer, Essigsteder und Branu- 
teweinbrenner geben dirses Umgeld auch von dem, was sie auf die Ar verkaufen, dagegem 
sind ihre Abnehmer mit einer weiteren Umgelds-Aforderung zu verschonen. 
5) Da diese allgemeine und gleiche Umgelds-Entrichtung überall nach Publicarion die- 
ser Unserer Verordnung ungesäumt anfangen soll; so müssen die Getränk-Vorräthe nach 
Württembergisch. Eich, weshalb Wir Uns auf Unsere, wegen Gleichförmigkeit der Mrase, 
cklassene allerhöchste Verordnung beziehen, sogleich genan aufgenommen, und die nachheri- 
zen Einlagen dazu gerechnet werden, damit die Umgelds-Abrechnung auf Martini d. J. 
keiner Schwierigkeit unterliegen möge. «
	        
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