Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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6) Von dem ausgeschenkten, ins Haus gebrauchten, oder sonst fehlenden Wein und 
Obstmost, fabricirten Essig, Bier und Branntewein ist nach dem H. 4. das Umgeld alle 
Quartal zu berechnen, und auch von dem nach seinem Werth zu tarirenden Haustrunk aus- 
zuwerfen. ... . 
dem so berechneten Geldbelauf ist den Essig-Siedern, Branntwein-Brennern und 
Marktwirthen Nichts — hingegen den uͤbrigen folgendes als Hausbrauch zu verguͤten und 
abzuziehen: 
den Schildwirthen der öte Theil, 
den Traiteurs, Gastwirthen, beständigen Weinschenken auch Bierbrauern der gte Theil, 
den unbeständigen Wirthen der lote Theil. % 
7) Neben dem Umgeld ist von allem — von den Bier= und Essigbrauern und Brannte- 
weinbrennern erzeugten Bier, Essig und Branntewein — das in Unsern alten Erblanden 
längst eingeführte sogenannte Halbthaler-Geld einzuziehen, nemlich 
von jedem Aimer Bier oder Frucht-Essig *1 
von jeder Maas Branntewein ohne Unterschied der Qnualität 3 kr. 
und es findet bei dieser Abgabe kein Abzug für den Hausbrauch Statt. 
8) Für die Bewilligung von Wirthschafts-Gewerben und für deren jährliche Anerken- 
mng sind folgende Concessions= und Recognitions-Gelder festgesezt: 
a) von Schild-Wirthschaften mit dinglichem Recht, so auf jeden Besizer übergehet, nach 
den mehr oder minder günstigen Verhälenissen des Lokals und anderer Umstände: 
ste Classe: Concessions-Geld 80 bis roo fl. Jährl. Recogn. Geld #§ ft. 
ate Classe: Concessions Geld 4% bis 7f0 fl. Jährl. Recogn. Geld 4 fl. 
Zte Classe: Concessions-Geld 20 bis 4o fl. Jährl. Recogn. Geld 3 fl. 
b) Speiß= oder Gast-Wirthschaften ohne Real-Recht bezahlen nach dem s. Lit. a. be- 
merkten Unterschied an Coucessions-Geld die Hälfte dessen, was den Schildwirthen 
angesezt wird, und Recognitions-Geld 2 bis 4 fl. 
Tc) Beständige Naif= oder Gassenwirthe: Conc. Geld s bis 1o fl. Jährl. NRecognit. 
Geld 1 fl. 20 kr. bis 2 fl. 
4) Unbeständige Wirthe, d. i. solche, welche mic amtlicher Bewilligung ihr eigen Wein- 
Gewächs ausschenken, bezahlen im ersten Quartal an Concess. Geld und Recognit. 
Geld Nichts. # 
Wenn aber der Aueschank in das zweite Quartal hineinreicht, Concess. Geld 
1 fl. Recogn. Geld 32 kr. 
ge) Bier= unb Essigbrauen mit persönlichem Recht, Concess. Geld, statt.des seither üblich 
—FgFewesenen Kanzlei= Tares, nach Verhältniß der Gegend, wo die Brauerei errichter 
wird, der Lage, und den Verhältnissen des Unternehmers, 10 bis so fl. Jährl. Re- 
cogn. Gelb, genannt Kesselgeld von jedem Kessel 12 fl. 
Wer aus Wein eder Obstmost zum Verkauf und Ausschank Essig bereiten will, 
bezahlt Concess. Geld 3 bis 4 fl. Jährl. Recogn. Geld # fl. 20 kr. 
f) Bier= oder Essigschank, Coneess. Geld 2 fl. Jährl. Recogn. Geld 32 kr. 
¾3 Brannteweinbrennen ohne Ausschank, worunter das Recht, den Brennhafen zu ver- 
miethen, oder andern Personen um den Lohn zu brennen, verstanden wird, Conc. Geld 
2 fl. Jährl. Recognitions= genannt Brennhafen-Geld von jedem Hafen jährl. x fl.
	        
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