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11) Die Einrichtung in Hinsicht auf die Verwaltung der Umgelds-Gefaͤlle detrift, so besteht das
gesammte Administrations Personale,
à) aus dem Ober-Umgelder, welcher in der Regel der Cakneralverwalter selbst ist. Die Districte,
von welchen sie die Verrechnung der Wirthschafts. Gefälle zu besorgen haben, sind eben die, in welchen sie
auch die andern Cameral, Gefälle erheben, und in Absicht der Patrimonial-Aemter dient ihnen die in
Nro. 53. des Regier. Blatts bekannt gemachte Eintheilung zur Nichtschnur.
Sie haben insbesondere neben der oben gedachten Berichtserstattung als bestellte Ober Umgelder gute
Aufsicht sowohl über die Land Umgelder, Stadt= Dorfs= Umgelder und Misitatoren, damit jeder seine
Schuldigkeit thue, als auch über die Wirthe selbst zu halten, das Umgeld alle Quartal ohne Gestattung
eines Ausstands zu ihrer Casse einliefern zu kassen, sofort solches unmangelhaft an Unsere General Do-
mainen-Casse, die Rechnungen und Abrechnungs-Partikularien aber, welche nach dem angeschlossenen
Formular zu stellen sind, an Unsere Königl. Umgelds= Controle gleich nach dem HQuartal-Termin einzu-
senden, sofort den ganzen jährl. Umgelds: Ertrag in der Cameral-Verwaltungs-Rechnung unter Belle-
gung einer von dem Land-Umgelder verificirten Vergkeschung summarisch in Einnahme, und die davon
geleisteten Geldlieferungen in Ausgabe zu bringen. Z
b) In den Land= Umgeldern: Die Dienstberrichturgen derselben bestehen darin, daß sie alle Quartal
und zwar einige Wochen vor Anfang desselben in sämtl. Orten des ihnen angewiesenen Districts die Ge-
tränk= Vorräthe genqu moͤglichst untersuchen und abstechen, die Abrechnungs-Partikularien fertigen, die
Unter-Umgelder in den Dienst einleiten und unterweisen, und über ihr Verhalten, Prädikat und Taug-
lichkeit sowohl, als uͤber alles, was sie bei den Wirthen ordnungswidriges und strafbares angetroffen
haben, an die Cameral- Verwaltung, oder, wo die vorwaltenden Verhaͤltnisse es zu erheischen scheinen,
an die Umgelds- Controle berichten.
Denjenigen Eameral-Verwaltern, die noch keine Land= Umgelder haben, geven Wir hiemit allergnaͤa
digst auf, unverzuͤglich tüchtige Männer provisorisch zu bestellen, und in Pflichten zu nehmen, hievon
aber sogleich Bericht zu erstatten, um die getroffenen Anstalten entweder allergnaͤdigst ratificiren, oder
andere Verfuͤgungen eintreten lassen zu koͤnnen.
c) In den Stadt- und Dorfs-Umgeldern: Diefe haben die Einlagen der Wirthe und ihre Axver-
kaͤufe zu beobachten, die Eich der Erstern mit den deigebrachten Ladscheinen zu vergleichen, die Faͤsser
zu Verhütung heimlicher Wein--Einlagen über den Sponten zu petschiren, die Schauk- Preise mit den
Land- Umgeldern und den sonst obrigkeitlich aufgestellten Weinschaͤtzern genau aufzunehmen, die Keller
der Wirthe zu Entdeckung Betrugs und Unterschlaufs zu visitiren, und alles, was vorgeht, und auf
die Abrechnung Einfluß hat, von Tag zu Tag in ihre Keller-Partikularien fleisig zu notiren; in welch
leztern jeder Wirth besenders mit seinen innehabenden Kellern und den darin befindlichen Fässern speci-
sisch aufzuführen, und dabri, was an Getränk in dieselbe und im Großen aus denselben kommt, deut-
lich einzutragen ist.
Deas zum Petschiren der Fässer erforderliche Siegellak haben die Ober-Umgelder für diehmal in ge-
nau mozlichsten Kosten selbst zu erkaufen, und unter die Umgelder nach Bedürfniß auszutheilen, in der
Folge aber seschee von der Unigelds- Controle zu beschreiben, und die Auslage urkundlich zu verrechnen.
ndlich un ·v
d) find die Umgelda- und Zollvisitatoren anzuweisen, die Weinwaͤgen der Wirthe, wenn der Fuhr-
mann mit keinem richtigen Ladschein versehen ist, anzuhalten, in den Wirthshäusern die Trinkgeschirre
nachzueichen und zu visitiren, ob in den Kellern alles obsignirt sey, und der Weinvorrath mit dem, was
in des Umgelders Register steht, übereinstimme; wobei Wir sowohl ihnen, als den Land= und Unterum-
eldern von allem, was sie strafbares anbringen, die Hälfte der Strafe als Delations-Gebühr zugestanden
aben woflen. Darsn K. Stuttg. in Kön. Ob. Fin. Kammer, den 31. Jul. 1807. Ad Mland. S. R. Maj.
Se. Königl. Majest. haben durch ein allerhöchstes Decret vom 31. Jul. den Ober-
Regierungsrath Schmiß von Grollenburg, und unterm 3. Aug. den Kreishauptmann
des Rotweiler Kreises v. Ulm, und den Grafen v. Königsegg-Aulendorf zu Königl.
Kammerherrn, und «
den bisherigen Seall-Junker Grafen v. Pückler zum Königl. Kammer-Junker zu
ernennen allerg nädigst geruht. ·