Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 65. 1807. 
Königlich Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Donnerstag, r3. August. 
  
  
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Instruction für das Königl. Medicinal-Departement vom 23. Jun. 1807. (Fortsezung.) 
S. 12. 
Das Medieinal-Departement hat es einzuleiten, daß das Hebammen= Wesen in einen 
bessern Zustand gebracht, und jede neu angenommene Hebamme, soviel es nur immer die 
Kräfte der Gemeinde-Cassen zulassen, zu einem tüchtigen Accoucheur, oder in eine Accouchir- 
Anstalt, in den Unterricht geschikt werde. Es sind auch diese Weiber auf gemeine Kosten mit 
Büchern über die Hebammenkunst zu versehen, die verständlich genug verfaßt, und worinn 
die Erfahrungen neuerer Zeiten benuzt sind, welcher Gegenstand in Bälde in Berathschlagung 
nehmen ist. 
"1 1|n nast-. Tüchtigkeit der Hebammen mehr zu versichern, ist den zur Medicinal= und 
Aotheker-Bisitation abzusendenden Commissarien auch der Auftrag zu machen, hierüber Er- 
kundigungen einzuziehen, und besonders mit den neuen Hebammen selbst eine Prüfung vor- 
zunehmen. « "·' 
. Zig. 
DamitdasMedicinabDePaMMeMsichkUKetJMUissesezhinwiefertjallemitdem 
Medicinal-Wesen in Verbindung stehenden Personen ihre Amtsobliegenheiten erfuͤllen, und 
wie das Publikum in medieinischpolizeilicher Hinsicht berathen seie, bestärigen Wir die schon 
bestehende Anstalt der Apotheker: Visttationen mit der Ausdehnung auf alle zum Ressort 
det Medicinal-Departements gehörigen Personen und Gegenstände und auf Unsere neuen 
ande. 
Um diese Medicinal= Visitationen zu besorgen, sind den Mitgliedern des Collegü mechci 
in Stuttgarr und Tübingen jedesmal hiezu Ausrrige zu geben, und den ersteren die Kreise: 
Stuttgart, Ludwigsburg, Oehringen, Heilbronn, Schorndorf und Ellwangen — den leztge- 
dachten aber die Kreise: Rottenburg, Urach, Ehingen, Altdorf, Rotweil, und Calw au- 
uweisen. 
" n die Visttationen in Stuttgart und Ludwigsburg betrift, so hat denselben auch 
noch fernerhin ein nicht ärzrliches Mitglied des Departements anzuwohnen. 
Den Visstatoren ist neben dem Commilloriale eine Instruktion zuzustellen, wobei dem 
Medicinal-Departement frei steht, außer den allgemeinen Gegenständen der Bisitation auch
	        
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