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über besondere Gegenstände, worüber es Kenntniß nöthig hat, durch die Visstaceren Erkun-
digungen einziehen zu lassen. 6
S. 14.
Dem Medicinal-Departement liegt ob, vofir zu sorgen, daß diese Medicinal-Bistta-
tionen alle 4 Jahre, jedoch se geschehen, daß der Visitator jährlich einen Theil des Be-
ziubs bereise. « —
Es hat zu dem Ende 1 Referenten und 1 Correferenten fuͤr dieses Fach zu bestellen,
der es in Erinnerung bringen muß, wenn nicht alle Jahre die Relationen zu rechter Zeit
einkommen. Diese Relationen sind von den Visitatoren an das Medicinal-Departement zu
erstatten, und von solchem ohne Aufenthalt zum Vollzug zu bringen.
Das Departement hat die in sein Fach einschlagenden Fälle zu erledigen, über andere
mit der Königl. Ober-Regierung oder andern betreffenden Behörden zu rommuniciren, wich-
tigere Fälle aber dem Königl. Staatsministerium vorzulegen.
*d
Da sowohl das Dispensatorium, als auch die Medieinal-Tare von Zeit zu Zeit einer
Revision bedürfen: so hat das Medicinal-Departement diesen Gegenstand nach Erforderniß
der Umstände in Erwägung zu nehmen, insbesondere aber sich zu einer Angelegenheit zu ma-
chen, daß die Apotheker-Tare alle § Jahre mit Zuziehung zweier Apotheker, wovon der eine
aus der Stadt, der andere vom Land seyn soll, gänzlich revidirt werde, weshalb Grundsäze
hierüber festzusezen, und nach denselben die Taren zu berichtigen sind.
Ausserdem hat aber das Medicinal-Departement jährlich zweimal, und vornemlich nach
der Ostermesse den Preiß der gangbarsten und zugleich theuern Arzneimirrel, sofern er im
Handel schwankend ist, für die Apotheker zu bestimmen, und diese Preise in Unserem Staats-
und Regierungs-Blatt jedesmal zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Die Revision und Abänderung des Dilpenlatori ist von dem Medicinal-Departement
unter Communication mit der medicinischen Facultät zu Tübingen vorzunehmen.
106.
II. In Betracht der Gegenstände übertragen Wir dem Medicinal-Departemene
I. Alles, was das Gesundheits-Wohl Unserer Unterthanen betrife. Seine Obliegen=
jeit ist daher
h K. 1a Ansehung des Gesundheits-Wohls überhaupr, daß die Ursachen der Krankhei-
ten soviel möglich gehoben, die Hindernisse der Genesung entfernt, und der Gebrauch zwek-
mäßiger Mittel erleichtert und befördert werde.
#S. 17.
In dieser Hinsicht wollen Wir, daß insbesondere alle öffentlichen Kranken Anstalten mie
Ausnahme der militairischen Srpitäler, und des als akademische Lehranstalt zu betrachtenden
Ellnikums in Tübingen, unter der unten C. 31. bemerkten Einschränkung, der Oberaufsicht
des Medicinal-Departements untergeben seyn sollen. »
Es gehoͤren namentlich auch hieher das Irrenhaus und das hiesige Hofpfleg- Hauß.
Von allen dergleichen Anstalten, dem Umfang derselben und der innern Eirnrichtung
muß es sich in Kenntniß sezen.
Um die Oberaufsicht auszuüben, müssen, was die Institute in Stuttgardt betrift, solche