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gesezt werden, als wodurch dem weitern Umsichgreifen eines Feuers ebenfalls begegnet wer
den kann. # 4
g. 7. e) eben liegende mit Nadelholz bestandene Flächen.
Auf beträchtlichen, mit Radelholz bestandenen, eben liegenden Flächen sind die Haupt-
Straßen und Hauptholz-Abfuhrwege soviel möglich in gerade Richtung, etwa eine Ruthe
breit anzulegen, damit ein ausgebrochenes Feuer auf dergleichen Wegen um so eher aufge-
werden konne.
halten und geloͤscht w F. 8. s) die Raͤumuna der Holzschlaͤge.
Damit nun auch auf den Holzschlaͤgen durch das liegen bleibende Reisach, die Spaͤne
und das Abholz die Berbreitung der Waldfeuer nicht begünftiget werde, so sollen auch in
denjenigen Gegenden, wo das Holz noch in geringem Werthe ist, die Schläge sorgfältig
von allem diesem Holz geräumt werden. · -
Die Oberforst-Aemter haben daher dasselbe an die ärmere Bürgerklasse zum häußlichen
Gebrauch, oder an die Potaschensieder, oder zum Bedürfniß des Felderbrennens abzugeben,
und besonders zum leztern Zwek kein anderes Holz aus den Waldungen anzuweisen, bevor
— ]]miesiiees
II. n I.“ Verbor- des Feners in den *Wn S/ uer beskemiste Lende Gefahr=
Das Feuern in den Waldungen ist mie zu großer Gefahr für biese verknüpft, als daß
diese nicht ein allgemeines Verbot fordern sollte, von dem nur eine Ausnahme für die abso-
lute Nothwendigkeit einzelner Wald Gewerbe statt finden kann. «
Es ist daher fuͤr die Zukunft keinem Menschen, ohne Ausnahme, gestattet, zu irgend
einer Jahrszeit in den Waldungen zu feuern, oder ein Gewerbe zu treiben, bei dem gefeuert
werden muß, er habe de # eine specielle Concession von dem betreffenden Oberforstamt erhal-
ten, und die - ihm geschehene specielle Insinuation nachfolgender Vorsichts-Maaßregeln
anerkannt.
§. 160. Von Reisenden, Bettlern, Landstreichern 2c.
Daher wird allen Reisenden, Bettlern, Landstreichern, Keßlern, Zigeunern 2c. das
Feuern in und zunächst bei den Waldungen ohne Einschränkung verboten, und die Ferst-
Officianten, so wie sämtliche Orts-Vorsteher und Unterthanen werden strenge angewiesen,
auf die Beobachtung dieses Verbots genau zu achten. -
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tiren, an die nächste Civil-Obrigkeit einzuliefern, und von dieser, je nach dem Resultat der
anzustellenden genauen Untersuchung, entweder mit einer ihrer Leibes-Conustiturion ange-
messenen Tracht Schläge zu belegen und sie über die Gränze zu bringen, oder es ist bei be-
schwerenden Umständen, und im Wiederholungsfall die Sache der Königl. Ober-Regierung
zur weitern Verfügung vorzulegen. "
6. 1 . Veschränkung und Vorschrift beim Feuern. «
Jeder Unterthan hingegen, welchem um seines Gewerbs willen von den Koͤnigl. Ober-
Forstaͤmtern die Legitimation in den Waldungen zu feuern ertheilt wird, hat strenge folgende
Beschraͤnkung und Vorsichtsmaaßregeln zu beobachten.
a) Bei sehr trockner, stuͤrmischer Witterung ist kein Feuer aufzumachen, oder bei einem
eintretenden Sturm das angemachte sogleich zu löschen. ·
b) Die Feuerstelle ist in gehoͤrig angelegten Huͤtten, in Gruben zwischen Felsen, oder auf