Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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gesezt werden, als wodurch dem weitern Umsichgreifen eines Feuers ebenfalls begegnet wer 
den kann. # 4 
g. 7. e) eben liegende mit Nadelholz bestandene Flächen. 
Auf beträchtlichen, mit Radelholz bestandenen, eben liegenden Flächen sind die Haupt- 
Straßen und Hauptholz-Abfuhrwege soviel möglich in gerade Richtung, etwa eine Ruthe 
breit anzulegen, damit ein ausgebrochenes Feuer auf dergleichen Wegen um so eher aufge- 
werden konne. 
halten und geloͤscht w F. 8. s) die Raͤumuna der Holzschlaͤge. 
Damit nun auch auf den Holzschlaͤgen durch das liegen bleibende Reisach, die Spaͤne 
und das Abholz die Berbreitung der Waldfeuer nicht begünftiget werde, so sollen auch in 
denjenigen Gegenden, wo das Holz noch in geringem Werthe ist, die Schläge sorgfältig 
von allem diesem Holz geräumt werden. · - 
Die Oberforst-Aemter haben daher dasselbe an die ärmere Bürgerklasse zum häußlichen 
Gebrauch, oder an die Potaschensieder, oder zum Bedürfniß des Felderbrennens abzugeben, 
und besonders zum leztern Zwek kein anderes Holz aus den Waldungen anzuweisen, bevor 
— ]]miesiiees 
II. n I.“ Verbor- des Feners in den *Wn S/ uer beskemiste Lende Gefahr= 
Das Feuern in den Waldungen ist mie zu großer Gefahr für biese verknüpft, als daß 
diese nicht ein allgemeines Verbot fordern sollte, von dem nur eine Ausnahme für die abso- 
lute Nothwendigkeit einzelner Wald Gewerbe statt finden kann. « 
Es ist daher fuͤr die Zukunft keinem Menschen, ohne Ausnahme, gestattet, zu irgend 
einer Jahrszeit in den Waldungen zu feuern, oder ein Gewerbe zu treiben, bei dem gefeuert 
werden muß, er habe de # eine specielle Concession von dem betreffenden Oberforstamt erhal- 
ten, und die - ihm geschehene specielle Insinuation nachfolgender Vorsichts-Maaßregeln 
anerkannt. 
§. 160. Von Reisenden, Bettlern, Landstreichern 2c. 
Daher wird allen Reisenden, Bettlern, Landstreichern, Keßlern, Zigeunern 2c. das 
Feuern in und zunächst bei den Waldungen ohne Einschränkung verboten, und die Ferst- 
Officianten, so wie sämtliche Orts-Vorsteher und Unterthanen werden strenge angewiesen, 
auf die Beobachtung dieses Verbots genau zu achten. - 
JmFallderNicht-Beob«acht«tmg«dtesesVerbotssinddieUebevtretersogleichzuarros 
tiren, an die nächste Civil-Obrigkeit einzuliefern, und von dieser, je nach dem Resultat der 
anzustellenden genauen Untersuchung, entweder mit einer ihrer Leibes-Conustiturion ange- 
messenen Tracht Schläge zu belegen und sie über die Gränze zu bringen, oder es ist bei be- 
schwerenden Umständen, und im Wiederholungsfall die Sache der Königl. Ober-Regierung 
zur weitern Verfügung vorzulegen. " 
6. 1 . Veschränkung und Vorschrift beim Feuern. « 
Jeder Unterthan hingegen, welchem um seines Gewerbs willen von den Koͤnigl. Ober- 
Forstaͤmtern die Legitimation in den Waldungen zu feuern ertheilt wird, hat strenge folgende 
Beschraͤnkung und Vorsichtsmaaßregeln zu beobachten. 
a) Bei sehr trockner, stuͤrmischer Witterung ist kein Feuer aufzumachen, oder bei einem 
eintretenden Sturm das angemachte sogleich zu löschen. · 
b) Die Feuerstelle ist in gehoͤrig angelegten Huͤtten, in Gruben zwischen Felsen, oder auf
	        
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