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mit Steinen eingefaßten - von dem aufgemachten und zu Boden liegenden Holz und
Reisach, von ständigem, jungem und altem Holz wenigstens auf 8 bis ro Schritte
rund umher gänzlich entferuten Pläzen zu wählen, auch auf 2 Schritte im Umkreis
von Laub, Gras, Heiden und Moes gänzlich zu entblösen, und «
c) Dieselbe in keinem Fall eher zu verlassen, als bis das Feuer auf den lezten Funken
ausgeloͤscht, und die Feuerstelle selöst mit Erde ganz bedekt worden ist.
d) Diesenige, welche mehrere unnöthige Feuer anmachen, oder das Feuer gefährlich ver-
größern, werden als Uebertreter des Gesezes bestraft.
F. 12. Für die Gemeinde = Viehhirten und Hüterjungen.
Insbesondere aber wird den Gemeinde-Viehhirten, nicht aber den einzeln hütenden
Hirten und Hüterjungen nur bei nasser Witterung das Feuern erlaubt: es ist aber auch den
Gemeinde-Hirten das 1Uebernachten in den Waldungen nicht zu gestatten.
, C. I3. Für die Holzhauer. ·
Herrschaftlichen und andern Privat-Holzhauern 6 wie allen in den Waldungen gesez-
lich beschäftigten Personen ist das Feuern in den Waldungen nur dann zu gestatten, wenn
sie arf ihre Verrichtungen in den Waldungen verpflichtet sind, oder ihnen die Oberforstamt-
liche specielle Legitimation hiezu ertheilt worden ist.
O. 4.Kohlbrenner, Theerschwellern und Potaschesiedern.
Das Kohlenbrennen, Theerschwellen und Potaschefieden in den Waldungen ist Nie-
mand ohne specielle Concession des Ober-Forstamts gestattet.
K. I5. Anweisung der Kohlenplätze und Meiler, Oefen und Hütten der Theerschweller
. und Potaschesieder. .sz .
.Die Kohlenplaͤze und Meiler, so wie die Oefen und Hütten der Theerschweller und
Potaschesieder sind nur da anzulegen, wo sie von den Forst-Offizianten speciell angewiesen
werden: jede Willkuͤhr wird mit der unten bemerkten Strafe belegt.
s. 16.
Es wird hiebei verordnet, daß alle — in den Nadel- und Laub--Waldungen efindlichen
Kohlplaͤze in die Thaͤler und an den Fuß der Berge, vom Wald entfernt, in die Naͤhe
eines Wassers, auf holzlose Plaͤze, sogleich verlegt, und die neu anzulegenden, so wie die
Oefen und Huͤtten der Theerschweller und Potaschesieder nur an solchen Stellen angewiesen
und errichtet werden sollen. «
,-. -H.I7.AusnahmebekgrößernHerrschafti.delereiem2
Rur bei den groͤßern Koͤhlereien für die Schmelz= und Hüttenwerke, wo der Trans-
port des Holzes auf die Kehlpläze zu kheuer würde, ingleichem bei den auf Gebürgen lie-
genden Ortschaften sinden Ausnahmen Statt; diese können auf freien, öden Pläzen, unter
der Cognition des Ober-Ferstamts angewiesen werden. Sie werden aber der speciellen Auf-
sscht der Forst= Officianten untergeben.
§. 18. Entfernung der Meiler vom Auflug.
Jeder Meiler muß wenigstens ro bis 12 Schritte vom Anflug und ständigen Holz
entfernt seyn, und rund um die Meiler-Stelle und Kohler-Hütte, auf 4 Schritte, alles
Holz, Reisach, Laub, Gras und Moos weggeräumt werden.
« , » ·.19.VerhaltenderKohlenbrennek.
Den Kohlenbrennern ist nachdruͤklichst zu verbieten: *r1*½
a) von den angezündeten Kohlenhaufen weder bei Tag, noch bei Nache sich zu entfernen,