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ohne daß dit Aufsicht uͤber dieselbe einer andern hiezu tauglichen Person von ihnen
übertragen worden wire 1
b) bei stürmischer Witterung die Decke von einem gar-gewordenen Kohlenhaufen zu neh-
men, und
c) die gar-gewordenen Kohlen vor gänglicher Löschung von den Meilern abführen zu las-
sen, oder Brände, ohne ste völlig gelöscht zu haben, von der Kohlplatte hinaus zu
werfen.
§. 20. Verhalten der Kohlen-Bauern.
Die Kohlen-Bauern, welche Kohlen von den - in den Waldungen befindlichen Kohl-
platten abholen, und durch andere Waldungen in die Magazine führen, sollen angehalten
werden, ein - mit Wasser gefülltes Gefäß bei sich zu führen, um einen etwa in ihren
Kohlwägen entstehenden Brand sogleich löschen zu können.
g. 21. Verhalten bei dem Felderbrennen.
Es ist zwar das Felderbrennen da, wo es die bestehende landwirthschafeliche Einrich-
tung noch fordert, nicht zu beschränken.
Diejenigen Districte einer Orts-Markung aber, welche von Waldungen umgeben sind,
oder an diese gränzen, sind mit großer Vorsicht zu behandeln.
Es sollen daher Felder, welche innerhalb einer Entfernung von 260 Schritteen von den
Trauf einer Waldung, oder von Heide-Gegenden liegen, und in Beziehung auf welche die
angränzenden Waldungen durch zwischenlaufendes Wasser nicht hinlänglich gesichert sind, nie
ohne vorgöngige Kognition des Forst= Beamten gebraunt werden. Glaubt dieser für die
Waldungen keine nahe Gefahr zu finden, so sind bei dem Brennen folgende Vorsichts-Maß-
regeln zu beobachten:
a) Daß das Brennen dieser Felder nur in Gegenwart der Forst-Beamten,, und einer hin-
länglichen Lösch-Mannschaft geschehe.
5) Daß, wo solche Felder an Holzbestände, oder mit Heiden, Gras und Moos bewach-
sene Blösen stoßen, auf ro Schritte von diesen der Boden des Feldes von allem
Gras gesäubert,
xc) die Haufen zum Brennen nicht näher als 20 Schritte von solchen Traufen angelegt,
d) vor dem Brennen die Winde genau beobachtet werden sollen, so, daß wenn djese ge-
gen den Wald stoßen, das Brennen ganz zu unterlassen ist.
e) 8 die Haufen Vormittags bei Zeiten anzuzuͤnden, und im Fall sie den Tag uͤber
nicht ausbrennen sollten, bei Racht zu bewachen.
. 22. Verbot des Waid= und Heidebrennens, Ausnahmen und Vorschriften dabei.
Das - durch die General-Reseripte vom 16. Febrnar 1748, und vom 3. December
1805 gegebene Verbot des Waide= und Heidenbrennens wird auch hier wiederholt, und jenes
Heidebrennen nur in dem Fall gestattet, wenn ein Heidenberg nach vorher eingeholter Ober-
Forstamtlicher- Erlaubniß zu einem bessern landwirthschafrlichen oder Forst= Errrag gebracht
werden soll, und der Ort so gelegen ist, daß keine Gefahr zu besorgen wärez wobei folgende
Vorschriften zu beobachten sind: « »
a) Ist die Traufe der anstoßenden Holzbestaͤnde auf 2 Rnuthen breit, und falls im In-
nern solcher Blösen einzelne Stämme oder Hörste von Anflug stehen, rund um dieselbe,
etwa * Ruthe brest, von den Heiden, Moos und Gr- ganz zu radumen, und der Bo-
den wund z' masgen.