Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. OH. 1807. 
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches 
Staaks= und Regierungs-Blakt. 
Dienstag, 24. März. 
  
  
  
  
Kön. Ob. Post-Direktion: Bekanntmachung in Betreff der Befreiung Königlicher Diener von 
der Zahlung der Pofte royale; d. d. 15. März, 1807. 
Alle in Königlichen Angelegenheiten reisende Diener sind mittelst öffentlich bekanne ge- 
machten allerhöchsten Befehls vom 9. Sept. v. J., in so fern sie von Zahlung der Pofte 
royale befreit sehn wollen, angewiesen worden, über ihre Reise Anzeige bei der Königlichen 
Ober-Post-Direction zu machen, um von derselben einen Legitimations-Dispensations-Schein 
zu erwarten. Da man aber wahrgenommen hat, daß diese Anzeige öfters unterlassen, und 
dennoch von den Posthaltern die Befreiung der Poste royale verlangt worden ist, wodurch 
dann diesen bei den Rechnungen die erforderlichen Belege abgehen; als will man anmit jene 
allergnädigst befohlene Anzeige in Erinnerung bringen, widrigenfalls die betreffenden Per- 
sonen es sich selbst beizumessen haben, wenn man von denselben die Zahlung der Foste royale 
aus eigenen Mitteln nachzufordern genöthigt werden wird. 
Zugleich dient auf die ftern Anfragen zur Nachricht, daß, wenn Königliche Diener 
in Dienstangelegenheiten verreisen, sich dabei aber nicht der Post, sondern eines Hauderer- 
Gefährts bedienen, sie von der Lösung des Post= Erlaubniß-Scheins durchaus nichr befreit 
sind. Stuttgart, den 13. März 1807. 
Königl. Oberlandes-Regier. — Reseript an sämtliche Ober-und Stabs-Aemter der ehemaligen 
drei Landvogteien Ellwangen, Heilbronn und Rottweil, die Beendigung der Revisionen 
der ausgenommenen Brandkataster und Vornahme der bis Georgit d. J. vorgekommenen 
Abänderungen betr. d. d. 7. März 180v. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg. #. ꝛc. 
Unsere ernstlichste Absicht ist es, daß in dem Laufe des gegenwaͤrtigen Jahres die fuͤr 
Unsere vormals sogenannten neuen Lande bestehende Brandversicherungs-Gesellschaft nach den 
Vorschriften der emanirten Brandversicherungs-Ordnung vom z:. Aug. 1805. vollkommen 
gleichförmig behandelt werde, und die bißher noch hie und da wahrgenommenen Defebte don 
sezt an schon gänzlich vermieden werden, um dadurch die Errichtung eines für die sämtlichen 
Königl. Staaten zu erablirenden Brandversicherungs-Instituts zu erleichtern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.