Nro. 68. 1807.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Stgats-und Regierungs-Blatt.
Donnerstag, 20. August.
**N*Q*
Wald= Feuer = Ordnung
Beschluß.
Zweiter Theil.
Worschriften zur Löschung eines Waldbrandes.
I1. Allgemeine Verbindlichkeit zur Hülfe.
- s.30.Beschleunigungderersteansülfe. .
Da bei dem wirklichen Entstehen eines Waldbrandes in eben dem und noch hoͤheren
Maß, wie bei den Gebaͤude-Braͤnden, von der Huͤlfe des ersten Angenbliks die Verminde—
rung oder Entfernung der Gefahr abhaͤngt, welche bei einer Verzoͤgerung jener nur durch
ausgedehntere Mittel und größere Anstrengung erreicht werden kann, so wird den Oberferst-
Beamten und Ortsbehörden der gemessenste Befehl ertheilt, in jedem Fall der Königl. Forst-
Direction diesenigen speciell anzuzeigen, durch deren Aufmerksamkeit und schleunige Hülfe
eine größere Gefahr abgewendert worden ist.
V. 31. Obliegenheit der in den Waldungen Beschäftigten.
Die Forst-Beamte haben sämrliche, in den Waldungen beschäftigte Personen, und zwar
namentlich die Holzhauer, Hirten, Kohlenbrenner, Theerschweller, Potaschenbrenner und
Hotbz" Fuhrleute strenge und bei hoher Verantwortlichkeit anzuweisen, daß, sobald sie ein
Feuer oder auch nur einen Dampf und Rauch erblicken, sie augenbliklich mit ihren bei sich
habenden Werkzeugen auf den Plaz zuzueilen und alles anzuwenden haben, um das Feuer in
seiner Entstehung zu dämpfen. » «, ".
Da aber die Gefahr im Augenblik unmöglich genau beurtheilt, oder die Beurcheilung
derselben dem Zufall überlassen werden kann, so wird allen diesen im Wald beschäftigten Per-
sonen, so wie jedem, welcher einen Waldbrand enrdekt, bei hoher Strafe befohlen, sogkeich,
und ohne den geringsten Verzug, auch ohne den Versuch abzuwarten, ob sie das Feuer nicht
selbst zu löschen im Stande seyn sollten, einen aus ihrer Mitte abzuordnen, oder selbst zu
cilen, um im ersten Augenblik der Entdekung des Brands in dem nächstgelegenen Ort Feuer-
lärmen zu machen. .
Wie dann die Holz-Fuhrleute verbunden sind, zu diesem Ende ihre Pferde guszuspan-
nen, und in die nächstgelegenen Orte zu reuten,