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Sind aber alte Riesen oder andere Wege vorhanden, so muͤssen dieselbe, wenn die Ab-
sicht dadurch erreicht werden kann, in möglichster Eile, in gehöriger Breite ausgehauen, und
dadurch die Feuerbahnen ersezt werden. «
S..NåunmngdcrRichtståtte.-. »
Die auf den Richtstaͤtten gefaͤlten Staͤmme und Stangen sind so schnell als moͤglich
auszuaͤsten, und das Reisach samt der Heide, Moos, Gras, Laub, Nadeln 2c. gänzlich aus
der Richtstatt weszuschaffen.
- .45.VerhaltenderDirectionbciAnlcgungderfelben.
Es muß der Direction der Lösch= Anstalten überlassen werden, nach dem Lokal und dem
schnellen Umsichgreifen des Feuers zu beurtheilen und zu bestimmen, wo diese Richtbahnen,
und wieviel derselben zugleich angelegt werden sollen.
§# 46. — bei Waldbränden auf Torfbbden.
Ziehet sich das Feuer auf Plze von torfartigem Boden; so müssen hier schleunigst 4
bis 5 Fuß breite Gräben gezogen, und der Aufwurf davon auf die Seite gegen das Feuer
«
gesezt werden.
Dritter The il.
Vorschrift für das Verhalten nach gelöschtem Brand.
F. 47. Bewachen der Brandstaͤtte.
Nach geloͤschtem Brand sind folgende Vorsichts-Maßregeln strenge zu beobachten:
Der Oberforstmeister des Forsts hat, nachdem er die entferntere Mannschaft und die
auswärtigen Förster entlassen, nach Besinden der Umstände, die ihm subordinirten Förster
entweder ganz, oder nur zum Theil beisammen zu behalten, und den Brandplaz mit einem
Theil der Mannschaft von der Huth, in welcher der Brand ausgebrochen, bei Tag und bei
Nacht so lange bewachen zu lassen, als er von der gänzlichen Tilgung des Feuers nicht voll-
kommen überzeugt ist.
Würde jedoch anhaltendes Regenwerter einfallen, und gar kein Rauch mehr auf der
Brandstätte wahrgenommen werden; so wird die Fortsezung dieser Maßregel früher beschränkt.
§#. 48. Abraͤumen derselben.
Erst dann, wenn der Forst-Beamte von der gänzlichen Tilgung des Feuers überzeugt,
und vor der Abrdumung der Brandstätte durchaus keine Gefahr mehr zu beforgen, ist diese
zwekmässig vorzunehmen.
. 40. Herstellung der Landstraßen.
Solleen sich Land-Straßen durch die abgebrannten Stellen ziehen, so sind solche von
dem gefällten Holz 2c. und von den - der Straße Gefahr drohenden in den Wurzeln ange-
branmten Stämmen zu rumen, sodann unter Communikation mit den Königl. Kreis-Aem-
tern ohne Verzug wieder in brauchbaren Stand zu stellen.
§6. 50. Verbot des Waidgangs oder anderer Benuzung der Brandstätte.
Abgebrannte Pläze in Waldungen sind durchaus nicht für den Waidgang, oder eine
andere Benuzung zu öfnen, solang sie nicht gehörig bestanden, und von den Oberforstémtern
als fährig geöfnet sind.
fih 88 fnet si .51. Inhalt der Nachherichte,
Die Ober-Forstmeister haben sogleich nach gelöschtem Brand an die Knigliche Ferst-
Direction nachfelgendes ausführlich zu berichten: