Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Wir verweisen euch daher niche nur bei allen = in Beziehung auf die Brand-Verssche- 
rungs-Gesellschaft in eurem Amtsbezirk vorkommenden Gegenständen, zur pünktlichsten Nach- 
achtung aller in gedachter Ordnung enthaltenen Bestimmungen, sondern insbesondere geben 
Wir euch hiemit allergnädigst auf, die nach der Vorschrift des §9. 12. der Brandversiche= 
rungs-Ordnung festgesezte Verzeichnung aller seit der zulezt vorgenommenen Revisson sich er- 
eigneten Beränderungen sowohl der Gebäude, als deren Inhaber vorzunehmen, und hiezu 
vor Georgii des laufenden Jahrs einen oder mehrere Tage zu bestimmen, an diesen sämtli- 
che Abänderungen in das Orts- sowehl, als in das Amts-Kataster einzutragen, und unter 
eurer persönlichen Verantwortlichkeit, am Tage Georgii oder am ersten Post-Tag darnach 
an Unsere Königliche Oberlandes-Regierung einzuberichten. 
Eure Berichee hierüber erwarten Wir der in dem erwähnten fF. 12. ertheilten Vor- 
schrift gemäß, wo sodann die vorgekommenen Veränderungen in die bei der disseitigen Re- 
gistratur befindlichen Kataster einzutragen, von disseits aus besorgt werden wird, daher ihr 
nicht, wie einige Unserer Beamten bisher in der Meinung standen, auf die Nüksendung der 
bemerkten Kataster zu warten habt, und hierin keinen Entschuldigungs-Grund über die Ver- 
zögerung eurer Berichte finden werdet. · 
Was aber diejenigen Ober-und Stabsaͤmter betrift, die der vor Georgii 1806. nach 
dem §. 11. der Brandversicherungs-Ordnung vorzunehmen aufgegebenen und unter dem 19. 
Jul. v. J. wieder in Erinnerung gebrachten Revision noch nicht Genuͤge geleistet haben; so 
erwarten Wir von denselben, daß sie, wenn diese Revision bereits vorgenommen worden ist, 
und nur die Berichte hieruͤber noch ausstehen, diese Berichte innerhalb 14 Tagen einsenden, 
die seit der Zeit der vorgenommenen Revision aber sich ereigneten Abaͤnderungen gegen Georgii 
d. J. gleich den uͤbrigen Beamtungen aufzeichnen, und an Georgii einberichten. Denjenigen 
Beamtungen hingegen, welche die angeordnete Reviston noch nicht vorgenommen haben, er- 
theilen Wir hierdurch alles Ernstes den Befehl, dieselbe nunmehr nicht länger in Anstand zu 
lassen, und bei ihrer persönlichen Verantwortlichkeit noch vor Georgii d. J. unter genauer 
Beobachtung der in oben gedachtem S. 1I. enthaltenen Borschriften zu Ende zu bringen, 
damit sie ihre Berichte hierüber am Tage Geergii, oder an dem nächst darauf folgenden 
* — 
Gebäude = Inhabeer. 
Nro. der 
der der 
Gebaͤude. 
Orte. 66 
Namen 
  
gegenwärtige. 
  
  
 
	        
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