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durch seine Schuld oder Hülfe wirklich entkommen, das auf solchen Mann verwendete
Handgeld, nebst dem, was er vertragen, und bei seiner Arretirung hätte gerettet werden kön-
nen, zu ersezen schuldig seyn, und im erwiesenen Fall einer wirklichen Debauchirung sohin ge-
triebenen Werbhandels, nach den Landesgesezen, als ein Plagiant schärfest bestraft werden.
Königl. Ober-Finan Kammer, Landw. Dep. Die Bericht Erstattungen über Lehens,
Veränderungs= Gesuche betr. d. d. 10. Aug. 1807.
Diejenige Cameral= Verwalter, welche über Lehens= und besonders über Fall-Lehens-
Veränderungs-Gesuche Bericht zu erstatten haben, werden hierdurch gemessenst angewiesen,
künftig folgende Umstände, die bei der Würdigung solcher Bitten enestbeidend sind, genau
und pflichtmäßig zu erörtern, oder sich zu gewärtigen, daß ihnen der Bericht als unvoll-
ständig auf ihre Kosten wieder zurukgeschikt werde.
I) Wird ein vollständiger Auszug des Lagerbuchs oder desjenigen Documents, worin
das Leheugut nach seinen Bestandtheilen und Meßgehalt, Abgaben, Lasten und Beschwer-
den einer: anderseits den allenfallsiyen Beneficien, z. B. Beholzungsrecht, Beiträgen zu
Bauwesen ꝛc. beschrieben ist, erwartet.
2) Müssen die Umstände, welche den Lehensmann zu Abtretung des Guts veranlassen,
entweder aus eigener Ueberzeugung des Beamten, oder mittelst eingezegener Berichte von
den Orts-Obrigkeiten, bestätigt werden.
3) Wäre ein Gut durch Absterben des Bestzers erledigt worden, so ist anzuzeigen, ob
er eine Wirtwe, die sich wieder verheurathen wollte und könnte, oder Kinder, die zum An-
teitt des Guts tüchtig sind, oder nahe Verwandte, welche sich um den Bestand melden zu
können eine durch das Herkommen begründete Ansprache haben, hinterlassen.
4) Bei einem Lehenmann, der das Gut abtreten will, ist sein Alter und körperliche
Beschaffenheit anzuzeigen.
5) Ist der Werth des Guts anzuzeigen, und zwar
a) wie er sich bei der vorigen Veränderung verhalten habe?7
b. FiS er reuerdings durch besonders zu verpflichtende Sachverständige Hersonen
dzt worden ?
Zq0) * er durch die Uebergabs= oder Kaufs-Summe bestimme sei?
60) Muß der vorige Guts-Brief dem Lehenmann abgenommen und eingeschikt werden.
7) Wann das Gesüch zugleich auf eine Veränderung in der bisherigen B#atete gerich-
tet ist, so wird erwartet, daß
") durch Auszüge aus den vorhandenen Rechnungen oder Protocollen angezeigt werde,
einerseits die Fall= Bestands- Hauptrechts= oder andere Laudemial-Gebühren,
welche von den hiernächst vorhergegangenen Veränderungen bezegen worden, an-
derseirs aber, wie viel die dem Gutsbesizer etwa zugestandenen Beneffeien seit
den lezten 10 Jahren nach damaligen Preißen im Durchschnitt ein Jahr in das
andere betragen.
b) Der höhere Werth den ein Fall-Lehen durch die Veränderung entweder in ein Erb-
Lehen oder Zinns-Gut erlangt, angegeben werde.
8) Bei demjenigen, welcher die Belehnung nachsucht, muß angezeigt werden:
a) Ob er im Güterbau erfahren und dem Betrieb des Guts vollkommen gewachsen sei?