Nro. 72. 1807.
Koͤniglich— Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 20. August.
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dnia! ral= Rescript vom 24. Aug. 1807. ie Versendung
Königs. Gene 4 pbng a ag. P60%- Die Verse ng der Gelder durch
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg c. ꝛc. ꝛc.
Unsern Gruß zuvor Liebe Getreue!
Da Wir aus mehreren — Uns von Unserer Reichs-Ober-Post-Direction erstatte-
ten allerunterthaͤnigsten Berichten hoͤchst mißfaͤllig haben wahrnehmen muͤssen, daß unerach-
tet der verschiedenen von Uns erlassenen Verordnungen, Geld-Versendungen und besonders
dann, wann die Geldfässer und Pakets das Gewicht von bo Pfund übersteigen, nicht durch
die Post, sondern durch Fuhrleute, Boten oder Hauderer gemacht, auch dabei von dem
Waghaus-Beamten oder Wagemeiste auf eine strafwürdige Weise nachgesehen, und Be-
Fünstigungen verstattet werden; So wollen Wir hiedurch wiederholt und ernstlich verordnet
und befohlen haben, daß durchaus alle und jede Arten von Geld-Versendungen ohne Rük-
sicht, ob es kleinere oder größere Summen sind, noch welches Gewicht die Geldfässer oder
Paquets haben, ausschließlich durch die in Uns erm Reich bestehenden Posten geschehen und
gemacht werden sollen; dabei wollen Wir jedoch, um diese Art von Geldversendungen, ne-
ben dem Vortheil der größern Sicherheir tn jeder Hinsiche für den Versender zu begünstigen,
daß bei denselben das Postporto in der Arc erhoben werde, daß für kleinere Summen und
bis auf die von zooo fl. zwar das arifmäßige von dem Valeur der Summe berechnete
Porto bezahlt, hingegen aber bei größern Summen nicht der Valeur sondern nur das Ge-
wicht berüksichtigt und nach diesem Posttarifmäßig das Porto berechnet werde.
Würde sich irgend einer Unserer Unterthanen, weß Standes er auch sei, beigehen
lassen, gegen diese Un sere Allerhöchste Verordnung eine Geld-Versendung durch Fuhrleute,
Boten oder Hauderer machen zu lassen, so wollen Wir, daß der Aufgeber in den Ersaz
des rloofachen Werths des, Unserem Post. Aerario entzegenen, Postporto verurtheile, das
auf eine solche unerlaubte Art versandte Geld confiscirt, der Fuhrmann, der sich mit dem
Trausport desselben befaßt hat, mit Confiskation seiner Pferde, Schiff und Geschirr bestraft,
der Waghaus-Beamte oder Wage-Meister, der eine solche Versendung geschehen läßt oder
begünstiget, seines Dienstes entsezt und nach Befund der Umstände mit einpfindlicher Leibes=
strase belegt werde. Hieran 2c. Stuttg. den 24. Aug. 1807. Ad Mand. S. Reg. Maj. prop.