Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Rro. 73. 18307. 
Königlich-Wurttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatkt. 
Dienstag, 1. Sept. 
  
  
  
  
  
  
#gl. Ober-Reglerung, Ober-Pollizef= Depart. Decr. d. d. 22. Aug. 1807. 
Koͤni ic „Gebühr bet Denunckation einer Verfehlung gegen die Mas,Ordnath. "v7 
Die Königl. Maas-Ordnung vom 30#. Rov. v. J. enthält zwar bereits diejenigen An- 
erdnungen, welche erforderlich sind, um zu verhüten, daß das Publikum durch den Gebrauch 
unrichtiger und ungestempelter Maase und Gewichte nichr gefährder und benachtheiligt werde. 
Um jedoch die Wachsamkeit auf die stete Handhabung dieser nothwendigen Polizei-An- 
stalt zu vergrößern, haben Se. Königl. Mas. durch allerhöchste Special-Resolurion vem 
6. dieß allergnädigst zu verordnen geruht, daß den mit der Aufücht über Maase und Ge- 
wichte beauftragten Personen in den G. 43— 48. der Maas-Ocdnung bestimmten Contra- 
ventions= Fällen der Strafe als Delations-Gebühr überlassen werden solle. 
Es wird demnach solches zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht. Oercr. Stuttgart 
in Königl. Ober-Regierung, Ober-Polizei-Departem., den 22. Aug. 1807. 
Königl. Ober-Finanz= Kammer, Landw. Depart. Decret an saͤmmtl Koͤni 
s Beamtungen, die Vorherbstberichte betr. d. 4. 26. 0. 720.nigl Cameral- 
Da hiernaͤchst wegen des bevorstehenden Herbstes die Vorherbst-Berichte einzufenden 
find; so werden sämmtl. Königl. Cameral-Beamten auf das dießfalls unterm 28. August 
v. J. erlassene General-Rescript und das = demselben anliegende Formular verwiesen. 
Sollten jedoch einige Beamte jenes Reseript, fammt dem Formular noch nicht erhal- 
ten haben; so werden sie hiermit angewiesen, beides von der Registratur der Königl Ober- 
Finanz-Kammer, Londwirthschaftl. Departements, zu verlangen, und der darin enthaltenen 
Vorschrift gemäß, die Vorheröst-Berichte in eiten zu verfassen und einzusenden, in densel- 
ben aber sowohl die Einnah nen, als die Ausgaben, bloß nach Württembergischem x mithin 
nicht nach ausländischen Maas, einzubringen. Deer. Stuttg. in der Königl. Ober-Fin. 
Kammer, Landw. Depart. den 26. Aug. 1807. "6 
Signatur der Kövigl. Finan:-Rechenkammer an die sämmtl. Ober-Forst= und 
Cameral Beamtungen, die ichleunigste Anzeige der seit Georgü#b dieses Jahrs dezahlten 
Geld= Brief= und Pag:et, Porte betr. d. . 29. Aug. 1807. 
Die Königl. Finanz-Rechen-Kammer ist beauftragt worden, eine Uebersicht über die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.