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Jahr von Georgii 1305 umgelegten, oder noch umzulegenden Amtsschaden zun entrichten,
sondern auch einen verhaͤltnißmaͤßigen Antheil an den nach Abzug des Activ-Vermögens et-
wa übrig bleibenden Schulden des Amts zu übernehmen. Es'’ wird daher die Verfägung
getroffen werden, daß eine genaue Berechnung über den Activ= und Passiv-Stand solcher
Aemter entworfen, und der Antheil der abgetretenen Orte nach dem Steuerfuß bestimmt werde.
Ueber die Zahlungs-Termine werden sich die Versteher der abgetretenen Orte mit den
Amtsvorstehern vereinigen. ·
Sollten sich hierüber, oder auch über die Berechnung des Activ= und Passiv-Standes
des Amtes, oder über Bestimmung der Quote des abgetretenen Orts Anstände ergeben, so
wird man dieselben durch einen gemeinschaftlichen Zusammenrritt der beiderseitigen Beamten
zu heben suchen.
Wenn diese Orte nach den Anordnungen ihres nunmehrigen Souverains in neue Ver-
bindung mit Amts-Corporationen eintreten, so werden dieselben zu einiger Theilnahme an
den ältern vor ihrer Einverleibung in dieselben schon vorhanden gewesenen Schulden solcher
Corporationen nicht angehalten werden.
I. 8. In Ansehung der auf den beiderseitigen Staaten liegenden allgemeinen Landes-
Schulden hingegen werden die abgetretenen Orte von ihrer bisherigen Verbindlichkeit, zu
deren Tilgung beizutragen, gegenseitig entbunden.
F. o. Alle abgetretene Orte. welche vorher in der Königl. Württ. oder Grosherzogl.
Badenschen Brandoersicherungs. Gesellschaft gestanden sind, bleiben bis Georgii d. J. in ih-
rem bisherigen Verband; sie bezahlen also auch zu dieser Casse den sie betreffenden Antheil
zu Vergütung der Brandschiden, welche bis Georgit 1807 vorgekommen sind.
Von diesem Termin an, gehen sie ohne weiters in die Brandversicherungs: Gesellschaft
des neuen Staats mit dem bisderigen Gebiude-Anschlaz über, jedoch unbeschadet den Mo-
disicationen, welche in der Folge noch nach den bestehenden Gesezen des neuen Staats, wel-
chem sie nun angehören, für nöthig erachtet werden.
§. 10. Beiden Souverains stehr zwar frei, in den abgetretenen Orten eine neue Ge-
sezgebung einzuführen. Sie werden aber in solchem Fall die Verfügung treffen, daß die
von den Einwohnern dieser Orte bis dahin unternommenen Handlungen und ihre daher ent-
springenden Verhaltnisse, als die aus der ehelichen Göter-Gemeinschaft herrührende Rechte,
das Erbfolge-Recht der Eheleute, die ohne besondere Verträge einander stillschweigend auf
das Landrecht geheurathet haben, die Kauf= und Tausch-Verträge, Schuld= und Unterpfands=
Verschreibungen, Testamente und dergl in vorkommenden Fillen nur nach den bisher in er-
wähnten Orten gültig gewesenen Gesezen beurtheilt werden sollen.
G. 11. Was die dermaligen geist= und weltlichen Diener in den gegenseitig abgetrete-
nen Ortschaften betrift, so bleiben
a) der Pfarrer und der Helfer zu UnterSwisheim, die Pfarrer zu Gochsheim, Altluß-
heim, Waldangelloch, Oberacker und Nußbum in ihrer bisherigen Verbindung mit dem
geistl. Wittwensiscus im Königreich Württemberg. In dessen Gemähheit sind sie auch in Zu-
kunft verbunden, die bestimmten Beiträge nach den bestehenden Gesezen des JInstituts, fort-
ureichen. Der Grosherzogl. Badensche Haf versichert die richtige Bezahlung des Sterb-
Zuartale an den Wittwenfiscus auf Absterben eines oder des andern der oben benannten
Geistlichen (mit Einschluß der kürzlich durch Seerbfall erledigt gewordenen Pfarrei Grün=