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wektersbach) nach den in der Kompetenz vom I. 7703= verzeichneten Besoldungstheilen, je-
doch nach den Preisen, wie sie, während des Sterb-Quartals coursirend seyn werden.
b) Von weltl. Dienern, welche von Königl. Württemb. Seite übernemmen werden,
bleiben der vormalige Srabsamtmann und der Oberforster zu Neuhausen gleichfalls in ihrer
bisherigen Verbindung mit dem Wittwen-Cassen-Insticut zu Bruchsal, in so ferne sie fort-
fahren, die geordneten Beitrage nach den Regeln des Instituts zu entrichten.
Sollte bei dieser Wittwen-Kasse ein Sterb-Quartal dermal herkömmlich seyn, so wird
die Bezahlung desselben nach dem dermaligen Verhältniß der Besoldung von Kön. Würt-
cemberg. Seite gleichfalls zugesichert. J
G. x12. Die Stabs- und Cameral-Beamte werden bei dem Genuß ihrer bisherigen
rechtmaͤßigen Befoldung und Enmolumente in quali et qusnto gelassen.
Auch wird denselben auf den Fall, wenn man zu Veränderungen in der Administrarion,
mithin zur Versezung oder Pemnstonirung derselben sich veranlaßt sehen sollte, die Belaßung
bei ihrem vorigen Amts-Einkommen oder der Besiz einer andern Stelle mit gleichem Gehalt
zugesichert. Jedech findet die Versezung bei denjenigen Beamten nicht statt, welche bereits
in einem hohen Alter stehen, oder neben ihrem bisherigen Herrschaftl. Amte wegen der Un-
zulänglichkeit des Dienst-Einkommens noch andere Reben-Aemter als Nahrunsquelle ge-
abt haben. ...· ."
h Z 13. Nach einer besondern Uebereinkunft werden die Gefälle, welche ein Gegenstand
der ältern Tausch-Unterhaudlungen sind, für Rechnung des abtretenden Theils noch bis Ge-
orgii d. J. administrirt. «« «
Es haben daher die Beamten bis auf diese Zeit hin ihrer vorigen Herrschaft Rech-
nung abzulegen. ,... »
aAuch bleiben sie in Beziehung auf ihre bisherige Administration in eben demselben Ver-
haͤltnis, wie zuvor, so, daß auch mit Umgehung der Behoͤrde, welcher sie jezt untergeord-
ner sind, von ihnen Berichre erforderr, oder sie zu Beobachtung ihrer Schuldigkeit in Ab-
sccht auf ordnungsmäßige Rechnungs-Ablegung erinnert werden können. Es werden ihnen
daher auch ihre Amts-Cautionen nicht eher ausgefolgt, als bis sie über ihre Verwaltung
Rechnung abgelegt, und hierüber ihr Absolutorium erhalten haben. ,
6. 14. In den zufolge der ältern Tausch= Uncerhandlungen abgetretenen Ortschaften
bleiben der vorigen Herrschaft alle Ausstände an Geld und Naturalien, welche bis Georgit
d. J. noch nicht eingetrieben seyn werden, und welche in den Rechnungen des abgetretenen
Beamteu laufen. Den Orts-Beamten wird es zur Pflicht gemacht werden, den Einzug
dieser Ausstände sich eben so sehr, als wenn es ihre jezige Herrschaft beträfe, angelegen seyn
zu lassen, die eingehenden Gelder an diesenige Beamtung, welche ihnen noch angewiesen wer-
den wird, zu liefern, bei eingehenden Natural-Ausständen für deren Verkauf, in so fern
es verlangt würde, oder für deren Ablieferung an die Behörde zu sorgen, am Ende jeden
Jahrs über die noch ausstehenden Posten ein verurkundetes Verzeichniß zu übergeben, auch
über die Umstände der Schuldner auf Verlangen pflichtmäßige Zeugnisse zu ertheilen.
G. 15. Die jeweilige Kauf= und Verkauf Verträge, welche die auf Dieelinger Mar-
kung liegende Birkenfelder Gürer und Waldstüke betreffen, sollen in Zukunft bei dem Orts-
Gericht in Dietlingen, oder bei dem Oberamt Pforzheim unmittelbar sowohl zur gerichtli-
chen Erkenmoniß darüber, als der herkömmlichen Taren wegen, bei der in den Badenschen.