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5) alle Polizei= Verfüginhen und Anordnunga: ·
0)alleHof-Artikel;» «
7)alleDienst-Befördekungen,Dienst-VeränttrungenundDienst-Entlassuvgstt;
8) alle von Uns ertheilte Gnadenbezeugungen, Verdienst Bebhnungen und Auszeich-
nungen;
o) alle vorgenommene Standes Erhöhungen; .
10) alle von den Justiz-Kollegien. erlassene gemine Bescheide, se wie solche Erkenntnisse
und Urtheile, wodurch die bei den höhern Justiz Stellen anhängig Klagsachen deftnitive
erledigt werden: doch sollen solche nicht in extenso hitgerheilt, sondemn nur unter Anführung
des rubri der Sache mit wenigen Worten angezeigt werden;
11) alle und jede mit den benachbarten und ausvärtigen Staat# geschlossene Verträge
und Uebereinkünfte, in so weit als diese zur Publickät geeignet siy#, und mehreren Scaats-
Behörden wenigstens quoad passus concernentes amlich bekannt waden müssen;
12) einzelne Aufsäze, die den Zwek haben, die iInterthanen über nüzliche Anstalten, zu
kreffende Einrichtungen, zu ergreifende, nothwendig ewordene Macsregeln 2c. zu unterrich-
ten und zu belehren;
73) allgemeine Gesundheits= und sonstige nuzliche Medicinal= Ar#kel;
14) nuzliche Erfindungen; .
.15Citationenunddsfentliche Vorladungen: in so weit dieselbin aus landesherrlichen
Verordnungen hervorgehen, das Interesse publicum, sicht aber das Interesse privatum be-
treffen.
— diese Gegenstände werden nicht allein dem gestumten Publisum und allen Unrertha-
nen, sondern auch allen im Königreich bestehenden höhrn und nieden Staats-Behörden,
allen Kreis-Ober= Stabs= und Cameral-Aemtern, allen Gerichten, Tommunen 2c. durch die-
ses Blatt amtlich kund und bekannt gemacht, und vrch dasselbe statt aller wei-
tern Insinuation zu ihrer amtlichen Kenntniß gebacht.
Um nun Unsere allerhöchste Absiche bei Anordnung dieses Bletts vollkommen erreicht
zu wissen, haben Wir Uns bewogen gesunden, für daselbe eine ##gene Commisston aufzu-
stellen und niederzusetzen.
Damie nun dieselbe ihre Obliegenheiten genau und püktlich erfillen könne, wollen Wir
sämtliche Scellen im Königreich hiemit angewiesen haben, uUles das, was nach dem Zwek des
Regierungs Blatts in dasselbe eingerükt werden soll und muß, ofne Zeitverlust an solche
einzusenden, damit sie sofort für die Bekanntmachung dessehen durch das Regierungs-Blate
sergen kann.
3a das Staats= und Regierungs-Blatt stutt aller weitrn Iminuation zur allgemeine
Bekanntmachung alles dessen dienen soll, was auf die Verhiltniss des Staats und der Un-
terthanen Bezug hat, so soll solches
allen in der Residenz befindlichen Seaats-Behörden, Oepe#rtements und Directionen,
Behörden und Stellen, gratis ferner abgereicht werden; «
b)dikRsUt-Ober-Forst-UndPost-Beamtun«.«««—"«·-«-«:Its-mitt,dasBkakkaUschtm
Cassen zu zahlen; « «