Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Gesezen darauf bestimmten Strafé angezeigt werden. Zu dem Ende werden die nöthigen 
Weisungen an das Königl. Württemb. Oberamt Neuenbürg zur weitern Kundmachung an 
die Gemeinde Birkenfeld erlassen werden. — . 
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oder wegen Repgrationen, die vor der Aberetung unter voratigchangener Legitimatien gesche- 
hen sind, noch Baukosten zu bezahlen wären, so lieg solches dem vorigen Eigenehümer des. 
Gebäudes oh. Man wird baber“ sobald die dießfallsigen Kostenverzeichnisse eingekommen. 
nd, die Mederation und Decretur zur Ausbezahlung ohne Aufenrhalt besorgen. * 
D5. 12. Zu näherer Bestimmung des. Art. 8. des Staatsvertrags vom 17. Okt. v. J. 
hat man sich dahin verglichen, daß, wenn in Lagerbuͤchern abgetretene und üicht abgerretene 
Orte in einem Band beisetrinen sind, diese, insofern es thunlich ist, von einander getrennt 
werden sollen, damit jeder Theil über die ihm zugefallene Orte die Origilal-Urkundeerhalté. 
Soollte eine Trennung nicht geschehen köunen, so werden solche Bücher als Documenfa. 
eommunia angesehen, ihre Aufbewahrung steht demjenigen Theil zu, welcher das meiste In- 
teresse dabei hat,, und derselbe giebt dem andern Theil beglaubte Abschriften. Was andere- 
Actenstüke,, Protokolle und dergkeichen btrift, welche ebenfalls vermischten Inhalts sind, so 
wird derjenige Theil, welcher im Besftz dieser Aktenstüke bleibt, dem andern Theil auf jedes- 
maliges Verlangen beglaubte Abschriften mittheilen. * «·. 
G. 18. Beide contrahirende Hoͤfe machteu sich zwar in Gemaͤsheit der Regensburger 
Praͤliminar-Convention Art. 8. verbindlich, wegen der abgetretenen Orte, Guͤter, Rechte 
und Gefälle einander gegen alle Ansprüche eines Dricten die Gewähr zu risten.· Um aber 
die gegenseitige Verhaͤltrãsse hieruͤber nicht alizulang ditciger Ungewisheit atiszusezen, ist man 
dahin übereingekommen, daß diese Verbindlichkeit nur auf die naͤchsten 3 Jahre beschraͤnkt 
seyn soll. Nach Verfluß dieser 3 Jahre ist kein Theil dem andern zu einiger Gewährlei- 
stung verbunden. , « 
m.Vertauschungein.er«g(-eichenSummevottCapltctllensins-densgegenseitigen··Sta·aten.i. 
Z;19.,·J1·nAnsehutjgdervvwbe.ideanöfe"n-.nachdemserstenArceinaznderabgetretetkmg 
Aectiv-Capitalien, welche in den Beilagen unter Lit. A. et B. verzeichnet sind, steht ein 
Theil dem andern fuͤr die Richtigkeit und Guͤte dieser Schulden, nach ihrer dermaligen Be- 
schaffenheit. Kuͤnftige Zufaͤlle hingegen, wodurch ein Schuldner mit oder ohne Schuld in Zah—- 
lungs-Unvermögenheit versezt werden kann, gehen auf Gefahr des nunmehrigen Eigenths- 
mers, um so mehr, als jeder Theil es in seiner Hand hat, in Zeiten die geeigneten Maas- 
regeln für Jahlungs-Sicherheit zu nehmen. In Betreff der Zinns-Raten ist bedungen, daß, 
obschon die nächsten Zinnse zu verschiedenen frühern oder spätetn Terminen fällig werden, 
solche doch vom 22. April an einander gegenseirig ohne besondere Aufrechnung überlassen. 
werden sollen. .,· sp» » « «»«,,» -. — 
# 20. Da das Grosherzogl. Haus Baden in Neu= und Pauhausen, Grosgartach 
und im Konzenbergischen noch mehrere Activ Capitaliem behält: so, wird Kön. Württemberg. 
Seits schleunige Justizpflege gegen morose Schuldner, sowohl in Ansehung der Zinnse, als. 
der aufgekündeten Capitalien zugestchert, und gleiche Zusscherung auch wegen rükständiger 
Güter-Kaufschillinge ertheilt. Auch wird der Uebersendung dieser Zinns= und Capital-Gel- 
der kein Hinderniß insden Weg gelegt werden. -- .-- ,
	        
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