Nro. 77. 18f07.
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatl.
Donnerstag, 10. Sept.
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23. Für die unbestrittene Territorial-Hoheit, welche Württemberg mit seinen abge-
metenen Waldungen an Baden überläßr, so wie für diejenige Holz-Dienstbarkeit, nach wel-
cher der Sägmüller in der Eiach alle Juhr 200 Sägklöze gegen Bezahlung von # kr. per
Stäk aus den Eiberg-Waldungen zu fordern hat, erhält die Krone Württemberg, wie oben
zu ersehen, Zoo Mrg. Walds mehr, als sie abtritt. Hingegen wird sich zu keiner weitern
Uebernahme einer Holz-Dienstbarkeit verstanden, vielmehr ist bedungen, daß, im Fall sich in
der Folge zeigen würde, daß eine dermalen unbekannte Holzabgabe, oder das Recht Holz
zu lesen, auf den Badischer Seits abgetretenen Waldungen ruhte, dieses onus auf die
eigenthümlich bleibenden Waldungen von Baden übernommen, und wenn dieß je nicht mäög-
lich seyn sollte, die Kreone Würtremberg hiefür hinlänglich eneschädige werden solle.
Gleiche Verbindlichkeirt übernimmt auch Württemberg in Absicht auf diejenigen Holz-
Dienstbarkeiten, die etwa auf den an Baden abgetretenen Waldungen ruhen möchten, der-
zeit abee unbekanm sind; wie dann insbesondere das Holz, welches die Herrenalbischen
Unterthanen bisher aus dem Unterwald empfiengen, ihnen in andern dorten gelegenen Würt-
cembergischen Waldungen angewiesen werden wird.
C. 26. Zur gänzlichen Ausgleichung des gegenseitigen Waldwerehs, so wie zum Ersaz der
Badischer Seits auf dem Dobel überlassenen herrschaftlichen Gebäude werden von der Kre-
ne Württemberg an das Grosherzogl. Haus Baden 2000 Kkafter buchenes, und 3000 Klaf-
ter tannenes Holz innerhalb 4 Jahren unentgeldlich abgegeben, und zwar das buchene Holz
in den Herrenalbischen Waldungen Thanschach, Pfahlwald und Bottenberg, das tannene
Holz hingegen aus dem Wurstberg und aus den bereits genannten Waldungen nur so viel,
als es das Bedürfüiß der Innwohner von Bernbach erlaubt. I
Z. ig. In Absicht auf die Abgabe dieses Holzes werden folgende nähere Bestimmun-
en gemacht:
W Der Holzschlag soll dergestalt geführt werden, daß in den ersten 3 Jahren jährlich Joo#
Klaster buchenes und 800 Klaster tannenes, und im 4ten Jahr soo Klafter buchenes
und 600 Klafter tannenes Holz abgegeben werden.
b) Ist das Scheiter-Holz, nach vorgängiger Auszeichnung des Königl. Oberforstamts Ner#zen-