Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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bürg, durch tüchtige von Seiten Badens anzustellende und zu bezahlende, von dem er- 
wähnten Oberforstamt aber zu beeidigende Holzhauer zu hauen und aufzumachen, und 
durch beeidigte Sezer, welche zur Hälfte von Baden angestellt werden können, sezen zu 
lassen, und zwar nach dem im Herrenalbischen eingeführten Holzmeß, die Klafter 6 Schuh 
hoch und weit, und 4 Schuh Scheiter-Länge sammt dem Schrott. ·- 
e)ZudemBuchenenScheiterhokzwerdeukeinesprügehsondernnursolcheMissecangespab 
ten, welche 6 Zoll und daruͤber im Durchmesser haben. 
ad) Wird man sich Grosherzogl. Badischer Seits nicht entziehen, den mie diesen Holzabga- 
ben bemühten Forst-Officianten die geordnete Stammiethe zu gewähren. 
h.) Der Holzabstich und die Uebergabe find gemeinschaftlich durch die beiderseitigen Ober- 
forstaͤmter vornehmen zu lassen. 
k) Das zur Weg-Einrichtung für den Transport des Scheiterholzes erforderliche Holz wird 
zwar Württemberg. Seits abgegeben, jedoch unter der Bedingung, daß dasselbe, so wie 
der Schlag vorrükt, aufgemacht und zu dem übrigen Holz gesezt werde. Auch wird man 
Württemberg. Seits für den Land-Transpert dieses Holzes bis zur Alp oder bis an die 
Badische Landesgränze gegen Mosbronn einen angemessenen Weg auszeichnen, und spricht 
Baden von einem Ersaz desjenigen Schadens frei, welcher etwa durch diesen Transport, 
so lang der ausgezeichnete Weg eingehalten wird, an Privatgütern verursacht werden soll- 
te, so wie hingegen von Seiten Badens für einen Schaden, der durch einen zu unschik- 
licher Jahrszeit unternommenen Transport, oder aus Verschulden der Transportirenden 
verursacht werden sollte, Bergütung zugesichert wird. Damit aber alles zu einer Jahres- 
zeit geschehe, die beiderseits schon vor der Hand für schiklich anerkanur ist, so sollen die. 
beiderseitigen Oberforstämter über die Zeit des Fällens „Abstichs und Transports mit ein- 
ander übereinkommen. # 
&# 28. Das bereits gefällre und zu Boden liegende Holz bleibt jedem Theli in den von ihm 
ebgetretenen Waldungen eigenthümlich, hingegen ist festgesezt: daß bis zur Finalisirung der 
ganzen Wald-Abtheilung in den vertauschten Waldungen von nun an alle Holzfällungen 
durchaus eingestellt, und hierzu unverzüglich die nöthigen Einleitungen getroffen werden sollen. 
I. 20. Den in den beiderseitigen Waldungen zu Waide und Aekerich berechttgten Com- 
munen, werden ihre Rechte, so wie sie solche bisher ausgeübt haben, vorbehalten. Damit 
aber jeder Theil zuverlässige Kenntniß von dem Umfang des Rech's und Besstandes dieser 
Dienstbarkeiten erhalte, werden darüber die näheren und officiellen Notizen und Belege aus, 
den gegenseitigen Registraturen und Archiven mitgetheilt werden. 
§. Zo. Da dassenige Holz, welches aus den durch Tausch an Baden abgetretenen 
Waldungen von diesem Hof auf dem Alpfluß künftig verflözt werden wird, durch einen Theil 
des Württembergischen Territoriums geht, so wird Kön. Württemb. Seits die Verscherung 
gegeben, daß dieses Durchflözen frei und ungehindert geschehen könne, und nie einige Abgabe 
dafür verlangt werden soll, der Grosherzogl. Badische Hof übernimmt hierdurch die Verbind- 
lichkeit, den Schaden, der durch jenes Flözen auf irgend eine Weise an Grundstücken verur- 
sacht werden sollte, den Eigenthümern zu ersezen, und die Bestimmung des Schadenersazes, 
im Fall sich hierüber Anstände erheben sollten, welche mit denselben nicht gütlich beigelege 
werden bönnten, den Württemb. Behörden zu überlassen. 
. 31. Zum Transport des Holzes aus den abgetretenen und besonders zu umsteinen-
	        
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