Nro. 80. 1807.
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Donnerstag, 17. Sepk.
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Königl. allerhöchste Verord nung. ODe Einrichtung der Miliraire-Gerichte, und Geschäfts-
Behandlung in Civil-Sachen betr. d. d. 28. Aug. 1807.
I. Abschnitt. Von den Regiments-Gerichten.
#. Unter solchen stehen alle Offiziers, mit Ausschluß der Staabs-Oziers, alle
Unter Offkziers und Gemeine, Regiments-Quartiermeister, Chirurgen, Marquercnder und
Volonrairs, überhaupt alle Individuen, welche zu einem bestimmten Rezimente gehören.
Ferner die Regiments-Anditors, für Fälle, die ihre Aufführung, Verträge u. s. w. be-
treffen, wo dann der Regiments-Commandene einen andern Anditor zu der Untersuchung
und Scellung des rechtlichen Gutachtens zu requiriren hat; Fälle hingegen, die des Auditors
Amisfährung betreffen, gehören vor das Ober-Kriegsgericht, oder nach Umständen vor das
General= Auditoriat. · . .. .»-
I.2.Beiden"Regjntents-Gerichten-istdesResgimentNChefzloderiwdesseixNamen
der Commandeur, der Gerichtsherr, und der Auditor der Justitiarius.
3. Die corbommenden Fälle theilen sich in leichte und ge vöhnliche, oder in bedeu-
teude und verwikelte, wornach auch die Behandlungs= Art verschieden ist. Ob ein vorliegen-
der Fall zu dieser oder sener Gattung gehère, har der Regiments-Chef oder Commandeur,
jedoch nur in Gemäsheit des vorher vem- Auditor abzugebenden Gutachtens zu entscheiden.
In den leichteren Fällen wird ein Capitaine und ein Lieutenant comm andirt, in deren Bei-
seyn der Andiesr die Partheien hört, und das Protokoll führt, und alles summarisch behan-
delt wird.
Wenn alles zur Final= Entscheidung vorbereitet ist, dann gibt der Auditer sein schriftliches
Gutachten und Urtels-Projekt an den Regiments-Chef oder Commandeur zur Legalistrung.
Die Urtel wird sodann vom Auditor in Beiseyn Jjener be den Offiziers publicirt.
G. 4. In bedeutenderen und verwickelteren Fällen hat ein sörmliches Verfabre# statt;
es werden schriftliche Handlungen oder Advokaken zugelassen, das Gericht wis ur vorigem 9.
besezt, und vor solchem der Prozeß durchgeführt; wann er dann zur Umel re if ist, so solle
zur Abfassung der Urtel noch einer der Oberauditoren zum Regimemts-Gerichte beigezosen,
und sodann, wann die Sache vor dem Ober-Kriegs-Gerichte im Appellations-Zuge vork##m,
statt jenes Oberanditors, ein Auditor ven einem andern Regimente, als demjenigen, wo die
Sache in erster Instanz entschieden wurde, zum Ober-Kriegsgerichte zugezozen werden.