Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Gerichte, wird an kein Fatale gebunden, sondern festgesezt. War die Appellatien beim Regimente einge- 
Lat, vdegee gt (o derlhir solches die Errcution, und der Auditor sendrt sogleich im Namen des 
Commandcurs die Akten mit Relation und Eurscheidungsgründen im Original zum Ober-Kriegsgerichte 
cin; war h'ingegen die Appellation bei dem Obei-Kriegsgerichte eingrlegt voer ange#elg:, so fordert dieses 
die Akten in orlginali ab, und erläßt an das Reg'mentö Gericht Fahibltorial-Besehle. 6 
### D Verfahren ist bri dem Ober-Krlegsgerichte der mündliche Prozeß, und nur in wichtigen 
oder verwikellen Köllen werden Advocaten und etwa zwei schriftliche Säze zugelassen. 
. Wo hier keine Abweichungen demerkt sind, wird alles nach den Grundsaͤzen, wie bei dem zwei- 
ten Senat'des Königl. Ober-Instiz= Collegil behandell. Q„ 
# l0. Ist im Votiren eine Gleichheit der Stimmen, so hat derjenige Theil den entscheidenden Vor- 
zug, welchem der General-Anuditor mit seiner Stimme beisgetreten ist. „ 
P. 1. Das eiste Votum legt der Referent ab, dann nach der Analogie der Milltair-Gerichte die 
Assessoren ven unten herauf, der General, Anditor zalezt. 
12. Gleichwie in Regiments. Gerichten die Urtheile aus Auterität des Regiments-Chefs, oder 
Cemmandeurs ausgesprecken werden, so geschieher solches im Ober-Kriegsgerichte aus Autorltät des 
K#egsberrn und Königs Majesiät. 
§. 13. Die Taren werden angesezt, wie bei dem zweiten Ober-Justiz-Senat, auch ist der Gebrauch 
des SOtempel= Papiers erforderlich. 
E. 14. In NRülsicht der Erecution wild bemerkt: Je nachdem der condemnirte, oder Errcutions= 
Odjecte, unter einem Foro stehen, werden die Erecutions-Befehle an den Regimenke-Chef, oder die Civil= 
Obiigleit erlassen. Har der Cendempirte sein Forum in erster Instanz bei dem zweiten Ober-Justiz Se- 
nat, so wird dieser per extractum protocolli um Verfügung der Erecutson requirirt. 
6. 15. Die Nullitärs-Klage kann statt hiben, wann wesentliche Pankte des Prozesses vernachlässi, 
et werden, Uad zwar bei dem Richter erster oder zweiter Instanz, und noch weiter in Rüksichr des Ober- 
rirgegerichts nach §. q. durch Supplication bei Sr. Königl. Majestät um ein Cassations, Gericht. 
8. 160. Haudlungen der willkührlichen Geiichtsbarkeit werden gleichfalls beim Ober-Kriegsgerichte 
vorgenommen. . » - -» , -· «- 
T.17.Jt!vmturen, TheilungenunddasPupillechscmwerdenthetlövondenRggkmemsszkkch, 
ten, theils von dem Ober- Kriegsgerichte beforgt, je nachdem der Verstorbene, oder der Valer de: Pupil= 
len bei eisteren oder dem lezteren die ersiz Instanz hatte. Aber auch über das bei den Reg ments-Gerich- 
ten besorgte Pupillen-Wesen führt das Obr#t: Kriegsgerscht die Oberaufücht, wie der Tutelar= Nath über 
die Stadtgerichte. · - Königl. Kiiegs-Ministerium. 
Decret des Königl. General-Staats-Cassen-Departements an sämnliche Cassex- 
Veamte, die Einsendung der aubländischen Scheide-Münze betr. d. d. 13 Sept. 180). « 
DanachallerhöchsterVerordmmgvomIo.Sept.sämtlichausländischeSechserUnd 
Groschen, welche bei den oͤffentlichen Cassen vorhanden sind, und biß zum 1. Jan. 1808. 
in dem herabgesezten Werth von resp. s kr. und 2 kr. noch eingehen, nicht wieder ausgeze- 
ben, sondern in die Münze geliefert werden sollen; so werden sännttliche Königl. Cassen- 
Beamte hievon in Kenntniß gesezt, und angwiesen, alle in ihren Amts- Cassen befindliche 
ausländische Scheide-Münz# sogleich urkundlich abzusondern, und solche mir Sortenzettel zu 
der betreffenden Haupt= Casse einzusenden. Stuttg. den 15. Sept. 1807. Fin. Ministerium. 
—— 
Se. Königl. Majest. haben allergnädigst geruhet, dem bisherigen Kammer-Rarh 
Schleich, die vereinigte Marstalls-und Gestütts-Cassiers-Stelle zu übereragen. 
Den bisherigen Ober-Marstaller Löffler, zum Fonrageverwalter, 
den bisherigen Wagen-Inspector Speidel, zum Ober-Marstaller, und 
den bisherigen Koͤnigl. Kutscher Schramm, zum Wagenmeister zu ernennen. 
  
 
	        
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