431
den? wer dabei zugegen sei, und wer prüfe 7 ob den Kindern auch Geschenke ansgetheilt
werden, und welche? und aus welchem Fond? .
23) Ob und wie oft der Pfarrer die Woche hindurch, sowol im Winter als Sommer
die Schule bisher besucht habe? eb er auch in die Sonntagsschule komme? .
24) Ob und wie oft in der Woche, auch wie er oder sein Caplan oder sein Vicar den
Religions-Unterricht in der Schule halte? "
25) Ob er oder sein Hülfspriester (Vikar) den etwas größern und fähigern Kindern
nicht auch einigemal unter der Woche, besonders zur Winterszeit in seinem Hause einen ber
sondern Unterricht über wissenswürdige Gegenstände der Geographie, Naturgeschichte, Na-
turlehre, Haußhaltungskunst rc. gebe? * *
26) Ob er keine Gebrechen seiner Schule anzugeben habe? ob er zur Hebung dersel-
ben und zur Vervollkommnung seiner Schule keine Vorschläge, und welche, zu machen habe ?
Der Pfarrer soll auch ein Zeugniß über den sittlichen Character, über den Fleiß und
Diensteifer und über die Kenntaisse des Schullehrers ausfertigen und beifügen.
In Städten, besonders in den größern, werden die Pfarrer bei Beantwortung der obi-
gen Fragen noch besonders auf folgende Fragepuncte Rükksicht nehmen:
1) Wie viele Schulen, und wie viele Schullehrer und Schullehrerinnen für jede Schu-
le da feien? welche Geschäfte und welches Salarium jeder Schullehrer und jede Schullehre-
rin habe? .
2) Ob die Knaben= und Mädchenschulen abgetheilt seien?
3) Wie groß die Anzahl der Kinder in jeder Schule sei?
4)0 Welche Gegenstände außer dem Lesen, Schreiben, Rechnen und dem Religions=
Unterricht, noch in jeder Schule gelehrt werden?
5) Ob eine förmliche Realschule da sei? welche Gegenstände darinn und von wem2
und wie? gelehrt werden?
50) Wenn keine eigentliche Nealschule da ist, ob keine Lehrer zu Erlernung des Zeich-
nens, fremder Sprachen rc. anein leient " frer in E 8 Zeich
7) Ob auch eine niedere lateinische Schulanstalt sich dort befinde ? wie viele und welche
Lehrer dabei angestellt seien? welche Ausdehnung diese Anstalt habe? *
Die Dekane oder Dekanats-Commissarien follen die samrliche eingela ufene Beantwor-
tungen, nebst ihrer eigenen, hieher an das geistliche Raths= Collegium einsenden, und zu:
gleich in ihrem Berichte bemerken, welche Pfarrer, Capläne und Vikarien ihres Dekanats
vorzügliche Schulkenntnisse besizen, und sich bisher mit ausgezeichnetem Ciiser der Vervoll-
kommnung ihrer Ortsschule gewidmet haben. Stuttgart, den ro. Sept. 1807.
Königl. Kathol. geistl. Rath.
Erkenmniß des Kön. Ober-Justiz= Collegü## Ilten Senets in einer Wechpsel-Sache.
Stuttgart, z##. Jul. In Wechselklagsachen des Handelsmanns Johann Jacob Neff
allhier, Kl. wider den Handelsmann Johann Ludwig Wilhelm zu Otten hausen, Bekl. wur-
de mit Urtheil zu Recht erkaunt, daß Beklagter die eingeklagte Wech)sel-Forderung von
74 fl. 43 kr. nebst Verzugszinsen auch Schäden und Kosten zu bezahlen schuldig, und bis
Kliger Ba besriedigt seyn wird, die Erecution in dessen parateste Mkittel vorgenommen
werden sol.