Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Zucht oder Arbeitshaus bringen, oder sonst mit einer verhaͤltnißmaͤsigen koͤrperlichen Strafe belegen zu 
oͤnnen. 
Lassen sie diese weitere Strafe sich nicht zur Warnung dienen: so werden sie im Wiederbetretungsfall 
als Verbrecher angesehen, deren Bestrafung von dem Ciminal Senat des Königl. Oberꝛ Justiz Colles u 
unter Beobachtung der erforderlichen Gradation zu besikumen ist. 
Ein gleiches Verfahren findet gradweise bei den oben §. 5. 6. und 7. bemerkten Personen Statt, wel- 
che wegen Hintansezung der erstmals erhaltenen Warnung sich dazu eignen, daß sie als Vaganten be- 
Landelt werden. 
§. 9. 
Werden fremde Bettler und Landstreicher von benachbarten ausländischen Behörden an den Gränzen 
übergeben, um durch die Königl. Staaten in ihr Heimwesen oder Geburtsort gebracht zu werden: so 
wollen Wir zwar bis auf weitere Verordnung gestatten, daß dieselbe, wenn der mteg nicht wohl anders 
als durch das Königreich genommen werden kann, und wenn der benachdarte Staat ein Gleiches gegen 
den disseitigen beobachtet, von der nächsten disseitigen Amts= Behbrde angenommen werden dürfen. Sie 
sind aber sogleich auf dem nächsten Weg unter sicherer Beglektung bis an die ihrer Heimath zunächst lie- 
gende Gränze weiter fortzuschafsen. 
VGeoen dieses ist bei fremden Kranken zu heobachten, welche von Ort zu Ort in ihr Heimwesen zurüf, 
gebracht werden mussen; es ware dann, daß ihre Umftaͤnde den weiteren Transpoit nicht zuließen, in 
welchem Fall sie an demjenigen Orr, wo sie sich zufälliger Weise definden, so lange beizubehalten und 
zu verpflegen sind, bis sie sich hinlänglich erholt haben, und transportsfähig geworden sind. 
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Fremden Betteljuden ist der Eintritt in das Königreich wie andern Bettkern gänzlich untersagt. Aus- 
ländischen Handelejuden wird die Durchreise und die Besuchung der innländischen Jahrmärkte nicht an- 
ders gestattet, als wenn g# im Ausland als Schuzjuden wirklich angesessen sind, oder wenigstens im 
Dienst eines Schuzinden stehen, und mit einem auf ihre Reise besonders eingerichteten obrigkeitlichen Daß 
versehen sind, welcher nicht nur von dem ersten Köuiglichen Gränzbeamten, sondern auch von dem Be- 
amten des Orts, wo der Jahrmarkt gehalten wird, zu vilsiren ist. 
UAunsserdem wird erfordert, daß ' wenigstens die Summe von 25 fl. an baarem Geld oder Gelds- 
werth bei sich führen, oder sich mit einer diese Summe bettagenden Caution eines bekannten Innländers 
legitimiren, welches derjenige Gränzbeamte, dem sie ihren Vaß vorlegen, jedesmal zu untersuchen, und 
auf dem Paß ausdruklich zu bemerken, oder, wenn sie solche Erforderniß beizubringen nicht im Stand 
sind, sie schlechthin zurükzuweisen hat. . 
Nur bei denjenigen, welche mit Extrapest reisen, hat diese Untersuchung zu unterbleiben. Hat einer 
oder der andere der erhaltenen Warnung ungeachtet sich eingeschlichen, so wird er als Vagant behandelt 
S. JI. 
Werden fremde Deserteurs angetroffen, welche die Kriegs-Dienste eines Staats verlassen haben, mit 
dem wegen er wechselseitigen Auokrserung ein Militair- Kachel besteht: so ist die Vorschrift die#es Kartels 
u beobachten. Kommen sie aus andern Staaten, welchen die Auslieferung nicht durch ein Kartel zuge- 
gt ist, und können fie die Absicht, in ihr Vaterland zurätzukehren, glaubwürdig bescheinigen : so ist 
hnen eine Marschroute vorzuschreiben, welche sie auf dem nächsten Weg an die Gränze, ihrem Heimwe- 
en zuführt. Haben sie aber die Dienste des Staats, dem sie als Unterthanen. oder Einge essene zuge- 
bôrten, verlassen, oder werden sie nachher aussertzalb der 1###en vorgeschriebenen Route angetroffen, so 
#t alles dasjenige anzuwenden, was gegen Landstreicher ohne Gewerb und ohne Heimwesen verordnet ist. 
5. 12. 
Die Beherbergung fremder Personen ist ordentlicher Weise Niemand ausser den mit Herbergs-Gereck- 
akeit versehenen Wirkhen erlaubt. Es wird aber diesen hlemit bei zwei kleinen Freveln, zusammen von 
1 fl. 30 kr. und nach Befinden noch höherer Strafe eingeschärft, keinen, welchem vermöge gegenwärtiger 
Verordnung der Aufenthalt und Durchwandel in dem Kduigreich untersagt ist, bei sich aufzunehmen, 
und in zweffelhaften Fällen bei der ihnen vorgesezten Orts-Polizeibehdrde jedesmal anzufragen,
	        
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