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Wird ein Fremder an einem Ort, wo sich kein zum Beherbergen berechtigter Wirth befindet, von
der Nacht überfallen, oder findet er bei den im Ort befindlichea Gastwirthen keisen Raum mehr: so hat
dessenige, der ihn aufnehmen will, bei dem Ortsvorgesezten vorher besondere schriftliche Erlaubniß eia-
zuholen. ·
Ausserdem steht auch jedem Unterthanen frei, die auf Besuch zu ihm kommenden ausländischen Ber-
wandten und Bekannten, wenn ihrem Aufenthalt sonst ulchts entgegen steht, unentgeldlich zu beherber-
gen. Sie haben aber, so wie die Wirthe, von den bei ihnen übernachtenden Fremden jedesmal dem er-
sten Ortsvorsteher, welcher die Nemen der Leztern mit Bemerkung des Tags in ein alphabetisches A#ieg=
sier einzutragen hat, bei zwei kleinen Freveln Strafe die Anzeige zu machen, und dieselbe von demjeut-
gen, was ihnen in Ansehung der Visirung ihrer Mässe obliegt, zu unterrichten.
Uebrigens wird die besondere Einrichtung der Handwerkszünfte in Ansehung der Zunftherbergeu hier-
durch nicht au fgehoben, so wie es auch, was die in den Kbnigl. Residenzen übernachterden Fremden
anlangt, bei den in Ansehung derselben ertheilten Vorschriften sein Verbleiben hat.
% F. 13.
Wenn Landstreicher und andere verdächtige Fremde auf einzelnen Hdfen, Mählen 2c. ein Nachtlager
verlangen: so haben die Inhaber dieselbe mit dem Bedeuten hinwegzuweisen, daß ihnen solches bei schwe-
rer Strafe verboten sey. Wärden sie ihrer Vorstellungen ungeachtet am Ende genöthigt sevn, zu Ver-
meldung der von dergleichen Lenren u besorgenden Beschädigungen ihren Zudringlichkeiten nachzugeben,
so liegt ihnen in solchem Fall ob, 4% ald es ohne Aufsehen gescheben kann, dem nächsten Orrsvorsieher
daton die Anzeige zu machen, welcher zu Verfolgung dieser gefäbrlichen Leute unverweilt die nöthigen
Vorkehrungen za treffen hat. Umrerlassen sie diese Obliegenheit= so haben sie zum wenigsten eine Strafe
von zehen Gulden oder eine vierzehentägige Thurmstrafe zu erwarten, welche Strafe LVedeutend erhöht
werden wird, wenn es sich in der Folge zeigen sollte, daß sie dergleichen herumlaufendes Gesindel frei-
willig aufgenommen haben, oder ihnen gar mit Anerbietung der Herberge entgegen gekommen sind.
Sollte sich ergeben, daß sie wirkliche Verbrecher wissentlich beherbergt, und an ihren Missethaten
Antheil genommen haben, so werden ihre Verschuldungen nach Vorschrift der Kriminal-Geseze geahndet
werden.
K. 1. «
Wer ausländische Handwerks= Gesellen oder Dienstknechte in seine Dienste nimmt, bat dieselbe bei
drei Gulden Strafe innerhalb der nächsten acht Tage dem aensten ünt oder ehe vorzu-
führen, welchem alsdann obliegt, jeden in ein besonderes Verzeichniß einzutragen, und nach Vorschrift
der Konigl. Landes-Ordnung Tit. V. mittelst Angeloben an Eides Statt in Pflichten zu nehmen.
II. Vererdnungen in Betreff der Innländer.
S 15.
Da die bffentliche Sicherheit gegen die Anfälle des herumzfehenden schlechten Gesindels nicht m#
Wirksamkeit gehandbabt werden kann, wenn nicht zugleikch dem Unhenlalche . Siich usns
ewerbloser Leute Schranken gesezt werden: so erfordert die Nothwendigkeit, daß die Polizei auch auf die
Leztern eine besondere Aufmerksamkeit richtet. gkeit, daß die Polizei auch auf di
. 16.
Es wird demnach die längst bestehende Verordnung wiederholt eingeschärft, daß das Betteln sowohl
in den Häusern als auf den Strassen in dem ganzen Kdnigrei 4 und als ein
wollses #ergehen *7. wden Fauene greich ohne Unterschied muore —
In dieser Hinsicht sollen auch alle Bettelpatente, welche von den Gutsherrschaften unter den vorf-
gen Verhältnissen ausgestellt worden sehn mögen, kusie che die sberrs seyn, dieselbe im
vorkommenden Fällen zu vernichten. Dagegen ist es die Obliegenheit jeder Gemeinde, ihre Angehbrigen
theils durch Anweisung einer nüzlichen Beschäftigung theils durch angemessene Beiträge zu unterstüzen.
Wer mithin weder von seinem Vermogen noch von seiner Arbeit und seinem Gewerb sich nothdürftig
erhalten, noch von seinen nächsten Verwandten, die hiezu die rechtliche Obliegenheit haben, unterstüzt
werden kann, hat auf die Beihülfe derjenigen Gemeinde Anspruch zu machen, wo er als Bürger oder