Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

zu ahnden, auch in lezterem Fall ihm der ertheilte Erlaubnißschein wieder abzunehmen. Bei Wiederho- 
lungen wird der Schuldhafte als Vagant behandelr. 
1 « K. 20. 
Welcher Innländer als Viehhirt, Feldhüter oder Dienstknecht ausserhalb des Oberamts, zu welchem 
sein Wohnort gehdrt, sich verdingen will, hat ein Zeugniß des ihm vorgesezten Ober= oder Patrimonial= 
Amts ubthig, dessen Gülrigkeit nicht über ein Jahr lang dauert. Die Hintansezung dieser Obliegenhei 
wird mit einer Geldstrafe von bis 3 fl, oder einer ein= bis dreitägigen Inkarceration geahndet. . 
— Z. 21. 
Wenn Landstreicher, welche ohne Gewerb umherziehen, in dem Umfang Unserer Koͤnigl. Staaten 
gehoren worden sind, oder den Schus genossen, oder wenigstens fünf Jahre lang den Aufenthalt gehabt 
aben: so idunen Wir nicht zugeben, daß dieselbe den benachbarten Staaten aufgedrungen werden, von 
welchen sie früher oder später wieder zurükgewiesen würden. Wir verordnen vielmehr, daß alles angewen- 
det werden soll, um dirse Leute zu unschädlichen und wo möglich zu guren und nüzlichen Staatsb##gern 
zu bilden. In dicer Hinsicht verbleibt es in Ansehung der Unverheuratheten, zum Milirair-Stand dder 
kesseng 3ur ualrersche uue ¾ sonen welche zu dieser Gattung Leute gehdren, bei der schon 
aben n. 5. anigelten Wornon sec ve Schu- bingegen, welche sich nicht zur Landesverweisung rignen, 
sind ar verzenigen Hr bow füüde 5 Dchuz aufgenommen, oder wenigstens faSf Jahre läng geduldet 
worden, oder wo ie geboren sind, zu bringen und der Ortsobrigkeit zur näheren Aufsicht zu #ueben, 
wobei ihnen #une Bedrohung mir scharfer Leibesstrafe aufzuerlegen ist, sich niemals ohne einen besondern 
rce#nhyepschein des Ober= oder Pakrimonjal-Amrs= weicher aber nie vone eine erhebliche 2 und 
alchr ander als 30 Pr ae Schein auszudrükenden besondern Zwek und in den erften drei Jahren 
24 iit zwei bis drei Tage und auf eine Streke von zwei Stunden zu erthellen ist, von diesem 
Ort zu enifeinen. 3 
Das hiczu geeigvete Ober= oder Patrimonial-Amt hat sodann zu nothwendiger Unterbringung und 
Unterstüzung der auf solche Art confinirten Vaganten und ihrer Famisten unverweilt die Vorkehr zu trefe 
sen, und in Anstandsfällen seine wohlerwogenen Vorschläge der Kbnigl. Ober-Regierung zu übersenden. 
Benent ein Confinirter eine andere innländische Gemeinde, wo er als Bürger oder Beisizer äufge- 
nommen zu werden hoffen dürfte, und welche ihm zu Treibung eines nüzlichen Gewerbs vorzüglich gele- 
gen wäre, so hat der Beamte deshalb mir der kompetenten Behdrde Rüksprache zu uehmen, und wenn 
die Aufnahme bei der genannten Gemeinde keinen Auskand finder, dem Confinirten die Beränderung seines 
Wohnorts unter Verbehalt der in dem neuen Wohnort forrdaurenden Coufinations = Bestimmuagen zu 
bstatten. # r 1 
Hat eine Vaganten= Familie Kinder, welche sich zur Aufnahme in ein Waisenhaus eignen, so ist 
enn ihre Eltern sie zu errähren nicht im Srande wären, wegen derselb 5nlier Berric n 
wonigl. Oberlandes-Oekonomie-Collegium zu erstatten. „weg selben umstaͤnblicher Bericht zum 
Sollte ein Vagant sich zwar innerhalb des Umfangs der Königl. Staaten fuͤnf Jahre lang aufge— 
halten, hingegen waͤhrend dieses Zeitraums an mehreren Orten den Unterschlauf gusssabe ban aufr 
derienige Ort= wo er zulizt den, Aufenthalt gehabt, ihm zur Wohnung anzuweisen, und die übrigen Orte 
sind, wenn seine Untersthzung einen Kostenauswand erfordert, nach Verhälrniß in Konkurrenz zu ziehen. 
*1 22. 
Würde eine auf die angeführte Weise konfinirte Person ausserhalb Ers 
niß · Schein angetroffen werden: so ist dieseibe in Arrest zu bon ausset baihres M“’“ esr 6. 
Sache an die Kbnigl. Ober-Regierung zu berichten, um den Schuldhaften mit einer seinem Vergehen an- 
emessenen körperlichen Strafe belegen und im Wiederholungefall ihn auf unbestimmte Zeit in einem 
Sh- *n ié unterbringen zuo m e. ossrnr 
In lezterem Fall, oder wenn sich überhaupt ergiebt, daß eine konfinirt, anten-Familie ihre Kin- 
der urlcht in gehdriger Zucht und Ordnung erhaͤlt, gnd 275 ibren #rte Veg Nachsicht abzunehmen, 
und wenn sie nicht in ein Walsenhaus aufgenommen werden koͤunen, gut prädicirten. Lenten gegen ein 
billiges Kostgeld zur Erziehung und Perpflegung zu übergeben. Der hierdurch verursachte Kosten, Auf- 
"
	        
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