Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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senden, sondern auch in das Staats= und Regierungs-MBlatt einrüken zu lassen, und sämtliche Kreis- 
bapptleute sind verbunden, dieses Signalement den in ihren Kreisen vertheilten Landreutern, schleunig 
mirzutheilen, damit dieselbe auf die Entdeckung und Wiederbeifahung des Entwichenen ihr Augermerk 
richten. « 
S.36. 
EbendiesesistinAnfehungdekeutwschenenMilftafrpflichtfgmzP"bt0back)teU;unddaüberhaupt 
jeder Unterthan verbunden ist, den durchpassirenden Soldaten ihre Paͤsse abzufordern, und, wenn die— 
selbe sich nicht damit legitimiren können, sie aufzuhalten und der Ortsobrigkeit zu übergeben; so ist es 
die gedoppelte Pflicht der Landreuter, den deshalb bestehenden Verorpnungen pünktlich nachzukommen. 
d. 317. 
In Ansehung der Einljeferung der Sträflinge an den durch das Straferkenntniß bestimmten Straf- 
ort verbleibt es bei der bisherigen Einrichtung. Sollte jedoch in einzelnen Fällen für nöthig erachtet 
werden, den Begleitern eines Verbrechers, an dessen sicherer Ueberlieferung der Justiz vorzüglich gele- 
gen wäre, einen oder mehrere Landreuter zur Aufsicht und Asststenz brizugeben, so hängt es von dem 
Ermessen eines jeden Kr.fshauptmanns ab, auf Ansuchen des kompetenten Justiz-Beamten das Erfor- 
derliche anzuordnen. · 
Z.38. 
Wenn innerhalb des Königreschs ein Brand entsteht, so haben sämmtliche Landreuter, welche in 
einer Entfernung von nicht weiler als bheer bis fünf Stunden im Umkreis vom Ort des Brandes siech be- 
finden, sobold sie davon Nachricht erhalten, sich auf den Brandplaz zu begeben, und daselbst dem an- 
wesenden Kreishauptmann oder in dessen Abwesenheft dem die Feuer-Löschanstalten leitenden Beamten 
oder Ortsvorsteher in Ausfährung der polizeilichen Masregeln Folge zu leisten. 
§. 30. 
Den in ihrem Dienste begriffenen Landreutern hat jeder Unterthan auf Verlangen in allem, was 
hierauf Bezug hat, hinlängliche Auskunft zu geben, und soviel von ihm abhängt, Vorschub zu leisten. 
Wer einem solchen Landreuter sich thätlich widersezt, oder ihn sogar mißhandelt, oder verdächtige 
und gefährliche Leute ihm auf irgend eine Art vorsäzlich aus den Händen spielt, wird mit einer ge- 
schärften Leibesstrafe belegt werden. 
Dagegen bleibt jedem unbenommen, wenn er von elnem Landreuter ordnungswidrig behandelt oder 
sonst beleidiget und in Nachtheil gesezt worden seyn sollte, solches bei dem Distrikts, Beamten oder Kreis- 
bauptmann klagbar anzubringen, welchen alsdanu obliegt, bei dem kommandirenden Officker die gesezliche 
Remedur nachzusuchen. Ueberdieß hot jeder Kreishauptmann, auch Ober- und Patrimonial-Beamte die 
Befugniß, bei bedeutenden Ercessen eines Landreuter denselben in Arrest bringen zu lassen, in welchen 
Fällen jedoch der Officier ungesäumt davon zu benachrichtigen ist, um wegen der erforderlichen Unter- 
suchung und Bestrafung das weltere beobachten zu können. 
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Die Bestreitung der auf das Landreuter-Korps gehenden Kosten, mit Ausnahme des Gehalts fuͤr 
den Kommandeur und die Officiere, ist eine Obliegenheit der gesammten Gemeinden Unsers Königreichs. 
welche beezn nach Masgabe des bei Umlegung der Landes, Steuern gegenommenen Steuerfußes beizu- 
rag 
Den gesammten Kosten-Aufwand hat das Königl. Kriegs= Collegsum alljährlich zu berechnen, und 
das Resultat der Konigl. Steuer-Direction mitzutheilen, Gelche alsdann d'r Kich zu ge nach Abzug 
des alljährlich für die Begleitung der Postwägen und Reisenden von der Ober, Post-Kasse zu bezahlenden 
Beitrags von zwölfhundert Gulden auf die Kontribnenten umzulegen und zum Einzug zu bringen, auch 
mit den Amtspflegen und Bürgermeister-Aemtern hierüber abzurechnen hat. 
Für die Herbeischaffung und Rekrutirung der Pferde und für die Armatur und Eaquipirung der 
Mannschaft wird ebenfalls durch das Kbnigl. Kriegs. Collegium gesorgt, dessen Obliegenheit es auch ist, 
 
	        
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