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senden, sondern auch in das Staats= und Regierungs-MBlatt einrüken zu lassen, und sämtliche Kreis-
bapptleute sind verbunden, dieses Signalement den in ihren Kreisen vertheilten Landreutern, schleunig
mirzutheilen, damit dieselbe auf die Entdeckung und Wiederbeifahung des Entwichenen ihr Augermerk
richten. «
S.36.
EbendiesesistinAnfehungdekeutwschenenMilftafrpflichtfgmzP"bt0back)teU;unddaüberhaupt
jeder Unterthan verbunden ist, den durchpassirenden Soldaten ihre Paͤsse abzufordern, und, wenn die—
selbe sich nicht damit legitimiren können, sie aufzuhalten und der Ortsobrigkeit zu übergeben; so ist es
die gedoppelte Pflicht der Landreuter, den deshalb bestehenden Verorpnungen pünktlich nachzukommen.
d. 317.
In Ansehung der Einljeferung der Sträflinge an den durch das Straferkenntniß bestimmten Straf-
ort verbleibt es bei der bisherigen Einrichtung. Sollte jedoch in einzelnen Fällen für nöthig erachtet
werden, den Begleitern eines Verbrechers, an dessen sicherer Ueberlieferung der Justiz vorzüglich gele-
gen wäre, einen oder mehrere Landreuter zur Aufsicht und Asststenz brizugeben, so hängt es von dem
Ermessen eines jeden Kr.fshauptmanns ab, auf Ansuchen des kompetenten Justiz-Beamten das Erfor-
derliche anzuordnen. ·
Z.38.
Wenn innerhalb des Königreschs ein Brand entsteht, so haben sämmtliche Landreuter, welche in
einer Entfernung von nicht weiler als bheer bis fünf Stunden im Umkreis vom Ort des Brandes siech be-
finden, sobold sie davon Nachricht erhalten, sich auf den Brandplaz zu begeben, und daselbst dem an-
wesenden Kreishauptmann oder in dessen Abwesenheft dem die Feuer-Löschanstalten leitenden Beamten
oder Ortsvorsteher in Ausfährung der polizeilichen Masregeln Folge zu leisten.
§. 30.
Den in ihrem Dienste begriffenen Landreutern hat jeder Unterthan auf Verlangen in allem, was
hierauf Bezug hat, hinlängliche Auskunft zu geben, und soviel von ihm abhängt, Vorschub zu leisten.
Wer einem solchen Landreuter sich thätlich widersezt, oder ihn sogar mißhandelt, oder verdächtige
und gefährliche Leute ihm auf irgend eine Art vorsäzlich aus den Händen spielt, wird mit einer ge-
schärften Leibesstrafe belegt werden.
Dagegen bleibt jedem unbenommen, wenn er von elnem Landreuter ordnungswidrig behandelt oder
sonst beleidiget und in Nachtheil gesezt worden seyn sollte, solches bei dem Distrikts, Beamten oder Kreis-
bauptmann klagbar anzubringen, welchen alsdanu obliegt, bei dem kommandirenden Officker die gesezliche
Remedur nachzusuchen. Ueberdieß hot jeder Kreishauptmann, auch Ober- und Patrimonial-Beamte die
Befugniß, bei bedeutenden Ercessen eines Landreuter denselben in Arrest bringen zu lassen, in welchen
Fällen jedoch der Officier ungesäumt davon zu benachrichtigen ist, um wegen der erforderlichen Unter-
suchung und Bestrafung das weltere beobachten zu können.
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Die Bestreitung der auf das Landreuter-Korps gehenden Kosten, mit Ausnahme des Gehalts fuͤr
den Kommandeur und die Officiere, ist eine Obliegenheit der gesammten Gemeinden Unsers Königreichs.
welche beezn nach Masgabe des bei Umlegung der Landes, Steuern gegenommenen Steuerfußes beizu-
rag
Den gesammten Kosten-Aufwand hat das Königl. Kriegs= Collegsum alljährlich zu berechnen, und
das Resultat der Konigl. Steuer-Direction mitzutheilen, Gelche alsdann d'r Kich zu ge nach Abzug
des alljährlich für die Begleitung der Postwägen und Reisenden von der Ober, Post-Kasse zu bezahlenden
Beitrags von zwölfhundert Gulden auf die Kontribnenten umzulegen und zum Einzug zu bringen, auch
mit den Amtspflegen und Bürgermeister-Aemtern hierüber abzurechnen hat.
Für die Herbeischaffung und Rekrutirung der Pferde und für die Armatur und Eaquipirung der
Mannschaft wird ebenfalls durch das Kbnigl. Kriegs. Collegium gesorgt, dessen Obliegenheit es auch ist,